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Verwaltung ARGVP 2009 1477

Appenzell A.Rh. · 2009-03-26 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1477 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton zuständig ist. b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7

Erwägungen (3 Absätze)

E. 10 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton

zuständig ist.

b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H.

ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des

Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre-

che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si-

chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7

BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge

untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla-

nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.)

widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde.

Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der

Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von

nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist

abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz-

lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder

von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG

und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der

ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts-

bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig.

Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in-

dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen

Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind

die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der

Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge-

nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009

1477

Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe-

rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen

Baureglements qualifiziert werden.

Aus den Erwägungen:

4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte-

raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im

A. Verwaltungsentscheide

1477

E. 11 Sinne von Art. 29 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde T. (nach-

folgend BauR T.), weshalb sie nicht unter die Vorschrift von Art. 4

Abs. 4 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) falle. Dies gilt es im

Folgenden zu prüfen.

4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 5 BauR T. dürfen Dachaufbauten wie

Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Trep-

penhäuser und Liftaufbauten, mit dem technisch notwendigen Mass

über die Dachfläche ragen. Diese Bestimmung ist eine Gestaltungs-

vorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements),

die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schräg-

und Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen

resp. oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten dürfen und zwar

um das technisch notwendige Mass. Unter den Dachaufbauten nach

Abs. 5 sind nur Åtechnisch bedingte“ Dachaufbauten (und -anlagen) zu

verstehen, wie aus der nicht abschliessenden Aufzählung ÅKamine,

Ventilationszüge etc.“ und ÅTreppenhäuser und Liftaufbauten“ hervor-

geht. Als weitere Beispiele können etwa Antennen, Sonnenkollektoren

oder Lüftungsrohre genannt werden. Die technische Bedingtheit setzt

dabei einerseits voraus, dass der Standort der Dachaufbaute tech-

nisch bedingt sein muss und andererseits, dass die Aufbaute einen

funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude hat (die Dachaufbaute

oder -anlage muss der hausinternen Erschliessung, Versorgung oder

Entsorgung dienen; vgl. Urteil VGer AR vom 28. März 2007 i.S. T. AG

gegen F. A. et al., E. 3.2).

4.4.2 Entgegen der Rekurrentin handelt es sich bei der strittigen

Anbaute am Attikageschoss nicht um eine solche Åtechnisch bedingte“

Dachaufbaute. Dieser Bauteil ist nicht vergleichbar mit Kaminen, Be-

lüftungsanlagen, Treppenhäusern oder Liftaufbauten, die aus techni-

schen Gründen über die Dachfläche des Obergeschosses ragen müs-

sen und an einen Standort auf dem Dach des Obergeschosses ge-

bunden sind. Zum einen wird die strittige Anbaute, wie sich anlässlich

des Augenscheins gezeigt hat und wie die Rekurrentin selber aner-

kennt, zur Lagerung von Gartenmöbeln benutzt. Ein Anbau für die La-

gerung von Gartenmöbeln ist aber klar keine technisch bedingte Da-

chaufbaute, die auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wäre,

sondern eine (nutzbare) Dachaufbaute vergleichbar mit gedeckten

Sitzplätzen auf Flachdächern oder Lukarnen und Schleppgauben auf

Schrägdächern (vgl. Art. 29 Abs. 1 BauR T.). Zum anderen beruht die

geplante Nutzung des Geräteraums auch als ÅBewässerungszentrale“

A. Verwaltungsentscheide

1478

E. 12 (Regenwasserbecken/Zisterne mit Bewässerungssystem) auf einer

blossen Absichtserklärung der Rekurrentin; gesicherte Anhaltspunkte

über deren Ausgestaltung und Grössenordnung bestehen zum heuti-

gen Zeitpunkt keine. Der vorhandene Wasseranschluss an der West-

fassade des Attikageschosses jedenfalls vermag keine technische

Bedingtheit des strittigen Anbaus zu begründen. Selbst wenn im Ge-

räteraum tatsächlich einmal eine ÅBewässerungszentrale“ mit Regen-

wassertank und entsprechenden Bewässerungsvorrichtungen für die

Gartenbewässerung erstellt würde – was vorgängig jedoch eines ent-

sprechenden Baugesuchs bedürfte – so ist zumindest fraglich, ob eine

solche notwendigerweise auf dem Dach des Obergeschosses errich-

tet werden müsste. Ohnehin könnte auch ein solcher Bauteil nur um

das technisch notwendige Mass über die Dachfläche hinausragen.

4.4.3 Im Ergebnis handelt es sich beim strittigen Anbau somit

nicht um eine Dachaufbaute im Sinne von Art. 29 Abs. 5 BauR T.,

weshalb die Vorschrift über das Attikageschoss von Art. 4 Abs. 4

BauV verletzt wird.

Departement Bau und Umwelt, 26.03.2009

Eine

gegen

diesen

Entscheid

erhobene

Verwaltungsgerichts-

beschwerde ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom

28. Oktober 2009 abgewiesen worden.

1478

Bauermittlungsverfahren. Bei einem Bauermittlungsentscheid kann

die zuständige Behörde nur die Möglichkeit des Weiterzugs einräu-

men, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur

Diskussion steht.

Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 101 Abs. 1 BauG kann zur Abklärung wichtiger,

konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben von der

oder dem Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers ein

Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Un-

terlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig

sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Verwaltungsentscheide

1477

10

für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton

zuständig ist.

b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H.

ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des

Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre-

che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si-

chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7

BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge

untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla-

nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.)

widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde.

Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der

Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von

nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist

abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz-

lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder

von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG

und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der

ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts-

bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig.

Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in-

dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen

Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind

die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der

Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge-

nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009

1477

Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe-

rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen

Baureglements qualifiziert werden.

Aus den Erwägungen:

4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte-

raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im

A. Verwaltungsentscheide

1477

11

Sinne von Art. 29 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde T. (nach-

folgend BauR T.), weshalb sie nicht unter die Vorschrift von Art. 4

Abs. 4 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) falle. Dies gilt es im

Folgenden zu prüfen.

4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 5 BauR T. dürfen Dachaufbauten wie

Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Trep-

penhäuser und Liftaufbauten, mit dem technisch notwendigen Mass

über die Dachfläche ragen. Diese Bestimmung ist eine Gestaltungs-

vorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements),

die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schräg-

und Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen

resp. oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten dürfen und zwar

um das technisch notwendige Mass. Unter den Dachaufbauten nach

Abs. 5 sind nur Åtechnisch bedingte“ Dachaufbauten (und -anlagen) zu

verstehen, wie aus der nicht abschliessenden Aufzählung ÅKamine,

Ventilationszüge etc.“ und ÅTreppenhäuser und Liftaufbauten“ hervor-

geht. Als weitere Beispiele können etwa Antennen, Sonnenkollektoren

oder Lüftungsrohre genannt werden. Die technische Bedingtheit setzt

dabei einerseits voraus, dass der Standort der Dachaufbaute tech-

nisch bedingt sein muss und andererseits, dass die Aufbaute einen

funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude hat (die Dachaufbaute

oder -anlage muss der hausinternen Erschliessung, Versorgung oder

Entsorgung dienen; vgl. Urteil VGer AR vom 28. März 2007 i.S. T. AG

gegen F. A. et al., E. 3.2).

4.4.2 Entgegen der Rekurrentin handelt es sich bei der strittigen

Anbaute am Attikageschoss nicht um eine solche Åtechnisch bedingte“

Dachaufbaute. Dieser Bauteil ist nicht vergleichbar mit Kaminen, Be-

lüftungsanlagen, Treppenhäusern oder Liftaufbauten, die aus techni-

schen Gründen über die Dachfläche des Obergeschosses ragen müs-

sen und an einen Standort auf dem Dach des Obergeschosses ge-

bunden sind. Zum einen wird die strittige Anbaute, wie sich anlässlich

des Augenscheins gezeigt hat und wie die Rekurrentin selber aner-

kennt, zur Lagerung von Gartenmöbeln benutzt. Ein Anbau für die La-

gerung von Gartenmöbeln ist aber klar keine technisch bedingte Da-

chaufbaute, die auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wäre,

sondern eine (nutzbare) Dachaufbaute vergleichbar mit gedeckten

Sitzplätzen auf Flachdächern oder Lukarnen und Schleppgauben auf

Schrägdächern (vgl. Art. 29 Abs. 1 BauR T.). Zum anderen beruht die

geplante Nutzung des Geräteraums auch als ÅBewässerungszentrale“

A. Verwaltungsentscheide

1478

12

(Regenwasserbecken/Zisterne mit Bewässerungssystem) auf einer

blossen Absichtserklärung der Rekurrentin; gesicherte Anhaltspunkte

über deren Ausgestaltung und Grössenordnung bestehen zum heuti-

gen Zeitpunkt keine. Der vorhandene Wasseranschluss an der West-

fassade des Attikageschosses jedenfalls vermag keine technische

Bedingtheit des strittigen Anbaus zu begründen. Selbst wenn im Ge-

räteraum tatsächlich einmal eine ÅBewässerungszentrale“ mit Regen-

wassertank und entsprechenden Bewässerungsvorrichtungen für die

Gartenbewässerung erstellt würde – was vorgängig jedoch eines ent-

sprechenden Baugesuchs bedürfte – so ist zumindest fraglich, ob eine

solche notwendigerweise auf dem Dach des Obergeschosses errich-

tet werden müsste. Ohnehin könnte auch ein solcher Bauteil nur um

das technisch notwendige Mass über die Dachfläche hinausragen.

4.4.3 Im Ergebnis handelt es sich beim strittigen Anbau somit

nicht um eine Dachaufbaute im Sinne von Art. 29 Abs. 5 BauR T.,

weshalb die Vorschrift über das Attikageschoss von Art. 4 Abs. 4

BauV verletzt wird.

Departement Bau und Umwelt, 26.03.2009

Eine

gegen

diesen

Entscheid

erhobene

Verwaltungsgerichts-

beschwerde ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom

28. Oktober 2009 abgewiesen worden.

1478

Bauermittlungsverfahren. Bei einem Bauermittlungsentscheid kann

die zuständige Behörde nur die Möglichkeit des Weiterzugs einräu-

men, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur

Diskussion steht.

Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 101 Abs. 1 BauG kann zur Abklärung wichtiger,

konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben von der

oder dem Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers ein

Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Un-

terlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig

sind.