A. Verwaltungsentscheide 1477 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton zuständig ist. b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7
Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton
zuständig ist.
b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H.
ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des
Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre-
che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si-
chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7
BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge
untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla-
nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.)
widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde.
Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der
Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von
nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist
abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz-
lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder
von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG
und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der
ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts-
bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig.
Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in-
dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen
Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind
die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der
Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge-
nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009
1477
Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe-
rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen
Baureglements qualifiziert werden.
Aus den Erwägungen:
4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte-
raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im
A. Verwaltungsentscheide
1477
E. 11 Sinne von Art. 29 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde T. (nach-
folgend BauR T.), weshalb sie nicht unter die Vorschrift von Art. 4
Abs. 4 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) falle. Dies gilt es im
Folgenden zu prüfen.
4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 5 BauR T. dürfen Dachaufbauten wie
Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Trep-
penhäuser und Liftaufbauten, mit dem technisch notwendigen Mass
über die Dachfläche ragen. Diese Bestimmung ist eine Gestaltungs-
vorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements),
die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schräg-
und Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen
resp. oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten dürfen und zwar
um das technisch notwendige Mass. Unter den Dachaufbauten nach
Abs. 5 sind nur Åtechnisch bedingte“ Dachaufbauten (und -anlagen) zu
verstehen, wie aus der nicht abschliessenden Aufzählung ÅKamine,
Ventilationszüge etc.“ und ÅTreppenhäuser und Liftaufbauten“ hervor-
geht. Als weitere Beispiele können etwa Antennen, Sonnenkollektoren
oder Lüftungsrohre genannt werden. Die technische Bedingtheit setzt
dabei einerseits voraus, dass der Standort der Dachaufbaute tech-
nisch bedingt sein muss und andererseits, dass die Aufbaute einen
funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude hat (die Dachaufbaute
oder -anlage muss der hausinternen Erschliessung, Versorgung oder
Entsorgung dienen; vgl. Urteil VGer AR vom 28. März 2007 i.S. T. AG
gegen F. A. et al., E. 3.2).
4.4.2 Entgegen der Rekurrentin handelt es sich bei der strittigen
Anbaute am Attikageschoss nicht um eine solche Åtechnisch bedingte“
Dachaufbaute. Dieser Bauteil ist nicht vergleichbar mit Kaminen, Be-
lüftungsanlagen, Treppenhäusern oder Liftaufbauten, die aus techni-
schen Gründen über die Dachfläche des Obergeschosses ragen müs-
sen und an einen Standort auf dem Dach des Obergeschosses ge-
bunden sind. Zum einen wird die strittige Anbaute, wie sich anlässlich
des Augenscheins gezeigt hat und wie die Rekurrentin selber aner-
kennt, zur Lagerung von Gartenmöbeln benutzt. Ein Anbau für die La-
gerung von Gartenmöbeln ist aber klar keine technisch bedingte Da-
chaufbaute, die auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wäre,
sondern eine (nutzbare) Dachaufbaute vergleichbar mit gedeckten
Sitzplätzen auf Flachdächern oder Lukarnen und Schleppgauben auf
Schrägdächern (vgl. Art. 29 Abs. 1 BauR T.). Zum anderen beruht die
geplante Nutzung des Geräteraums auch als ÅBewässerungszentrale“
A. Verwaltungsentscheide
1478
E. 12 (Regenwasserbecken/Zisterne mit Bewässerungssystem) auf einer
blossen Absichtserklärung der Rekurrentin; gesicherte Anhaltspunkte
über deren Ausgestaltung und Grössenordnung bestehen zum heuti-
gen Zeitpunkt keine. Der vorhandene Wasseranschluss an der West-
fassade des Attikageschosses jedenfalls vermag keine technische
Bedingtheit des strittigen Anbaus zu begründen. Selbst wenn im Ge-
räteraum tatsächlich einmal eine ÅBewässerungszentrale“ mit Regen-
wassertank und entsprechenden Bewässerungsvorrichtungen für die
Gartenbewässerung erstellt würde – was vorgängig jedoch eines ent-
sprechenden Baugesuchs bedürfte – so ist zumindest fraglich, ob eine
solche notwendigerweise auf dem Dach des Obergeschosses errich-
tet werden müsste. Ohnehin könnte auch ein solcher Bauteil nur um
das technisch notwendige Mass über die Dachfläche hinausragen.
4.4.3 Im Ergebnis handelt es sich beim strittigen Anbau somit
nicht um eine Dachaufbaute im Sinne von Art. 29 Abs. 5 BauR T.,
weshalb die Vorschrift über das Attikageschoss von Art. 4 Abs. 4
BauV verletzt wird.
Departement Bau und Umwelt, 26.03.2009
Eine
gegen
diesen
Entscheid
erhobene
Verwaltungsgerichts-
beschwerde ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom
28. Oktober 2009 abgewiesen worden.
1478
Bauermittlungsverfahren. Bei einem Bauermittlungsentscheid kann
die zuständige Behörde nur die Möglichkeit des Weiterzugs einräu-
men, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur
Diskussion steht.
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach Art. 101 Abs. 1 BauG kann zur Abklärung wichtiger,
konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben von der
oder dem Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers ein
Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Un-
terlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig
sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide
1477
10
für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton
zuständig ist.
b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H.
ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des
Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre-
che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si-
chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7
BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge
untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla-
nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.)
widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde.
Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der
Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von
nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist
abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz-
lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder
von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG
und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der
ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts-
bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig.
Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in-
dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen
Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind
die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der
Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge-
nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009
1477
Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe-
rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen
Baureglements qualifiziert werden.
Aus den Erwägungen:
4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte-
raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im
A. Verwaltungsentscheide
1477
11
Sinne von Art. 29 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde T. (nach-
folgend BauR T.), weshalb sie nicht unter die Vorschrift von Art. 4
Abs. 4 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) falle. Dies gilt es im
Folgenden zu prüfen.
4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 5 BauR T. dürfen Dachaufbauten wie
Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Trep-
penhäuser und Liftaufbauten, mit dem technisch notwendigen Mass
über die Dachfläche ragen. Diese Bestimmung ist eine Gestaltungs-
vorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements),
die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schräg-
und Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen
resp. oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten dürfen und zwar
um das technisch notwendige Mass. Unter den Dachaufbauten nach
Abs. 5 sind nur Åtechnisch bedingte“ Dachaufbauten (und -anlagen) zu
verstehen, wie aus der nicht abschliessenden Aufzählung ÅKamine,
Ventilationszüge etc.“ und ÅTreppenhäuser und Liftaufbauten“ hervor-
geht. Als weitere Beispiele können etwa Antennen, Sonnenkollektoren
oder Lüftungsrohre genannt werden. Die technische Bedingtheit setzt
dabei einerseits voraus, dass der Standort der Dachaufbaute tech-
nisch bedingt sein muss und andererseits, dass die Aufbaute einen
funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude hat (die Dachaufbaute
oder -anlage muss der hausinternen Erschliessung, Versorgung oder
Entsorgung dienen; vgl. Urteil VGer AR vom 28. März 2007 i.S. T. AG
gegen F. A. et al., E. 3.2).
4.4.2 Entgegen der Rekurrentin handelt es sich bei der strittigen
Anbaute am Attikageschoss nicht um eine solche Åtechnisch bedingte“
Dachaufbaute. Dieser Bauteil ist nicht vergleichbar mit Kaminen, Be-
lüftungsanlagen, Treppenhäusern oder Liftaufbauten, die aus techni-
schen Gründen über die Dachfläche des Obergeschosses ragen müs-
sen und an einen Standort auf dem Dach des Obergeschosses ge-
bunden sind. Zum einen wird die strittige Anbaute, wie sich anlässlich
des Augenscheins gezeigt hat und wie die Rekurrentin selber aner-
kennt, zur Lagerung von Gartenmöbeln benutzt. Ein Anbau für die La-
gerung von Gartenmöbeln ist aber klar keine technisch bedingte Da-
chaufbaute, die auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wäre,
sondern eine (nutzbare) Dachaufbaute vergleichbar mit gedeckten
Sitzplätzen auf Flachdächern oder Lukarnen und Schleppgauben auf
Schrägdächern (vgl. Art. 29 Abs. 1 BauR T.). Zum anderen beruht die
geplante Nutzung des Geräteraums auch als ÅBewässerungszentrale“
A. Verwaltungsentscheide
1478
12
(Regenwasserbecken/Zisterne mit Bewässerungssystem) auf einer
blossen Absichtserklärung der Rekurrentin; gesicherte Anhaltspunkte
über deren Ausgestaltung und Grössenordnung bestehen zum heuti-
gen Zeitpunkt keine. Der vorhandene Wasseranschluss an der West-
fassade des Attikageschosses jedenfalls vermag keine technische
Bedingtheit des strittigen Anbaus zu begründen. Selbst wenn im Ge-
räteraum tatsächlich einmal eine ÅBewässerungszentrale“ mit Regen-
wassertank und entsprechenden Bewässerungsvorrichtungen für die
Gartenbewässerung erstellt würde – was vorgängig jedoch eines ent-
sprechenden Baugesuchs bedürfte – so ist zumindest fraglich, ob eine
solche notwendigerweise auf dem Dach des Obergeschosses errich-
tet werden müsste. Ohnehin könnte auch ein solcher Bauteil nur um
das technisch notwendige Mass über die Dachfläche hinausragen.
4.4.3 Im Ergebnis handelt es sich beim strittigen Anbau somit
nicht um eine Dachaufbaute im Sinne von Art. 29 Abs. 5 BauR T.,
weshalb die Vorschrift über das Attikageschoss von Art. 4 Abs. 4
BauV verletzt wird.
Departement Bau und Umwelt, 26.03.2009
Eine
gegen
diesen
Entscheid
erhobene
Verwaltungsgerichts-
beschwerde ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom
28. Oktober 2009 abgewiesen worden.
1478
Bauermittlungsverfahren. Bei einem Bauermittlungsentscheid kann
die zuständige Behörde nur die Möglichkeit des Weiterzugs einräu-
men, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur
Diskussion steht.
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach Art. 101 Abs. 1 BauG kann zur Abklärung wichtiger,
konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben von der
oder dem Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers ein
Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Un-
terlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig
sind.