A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entge
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-
rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (E. 2).
Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit
zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
erteilt werden.
f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des
Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver-
stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den
Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind.
Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über
den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf
Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der
rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse.
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange-
fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die
Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs
vielmehr gewährleistet.
Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009
1475
Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau
einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage
kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42
RPV qualifiziert werden.
Aus den Erwägungen:
4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur.
Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer
Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver-
fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be-
stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe-
maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute
in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen.
A. Verwaltungsentscheide
1475
E. 6 b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen
dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist offensichtlich vor-
liegend nicht der Fall, weil das Bauvorhaben in der Landwirtschafts-
zone liegt und gemäss kantonalem Schutzzonenplan eine Land-
schaftsschutzzone tangiert wird. Es muss deshalb geprüft werden, ob
abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann. Fällt ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich
von Art. 24 RPG, so ist sinnvollerweise als Erstes zu prüfen, ob es
nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden
kann (Bernhard Waldmann/Peter Hänni; Raumplanungsgesetz,
Stämpflis
Handkommentar,
Bern 2006,
N 1
zu
Art. 24c RPG).
Art. 24c RPG enthält eine Besitzstandesgarantie zugunsten beste-
hender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzone. Abs. 1 schützt sie in ihrem bisherigen Bestand, während
Abs. 2 die Voraussetzungen regelt, unter denen solche Bauten und
Anlagen erneuert, teilweise geändert, massiv erweitert oder wieder-
aufgebaut werden können. Die Bestandesgarantie ist nur auf Bauten
und Anlagen anwendbar, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgli-
che Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig gewor-
den sind (Art. 41 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1).
Massgebender Stichtag ist das Inkrafttreten des alten Gewässer-
schutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) am 1. Juli 1972
bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten oder An-
lagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass
mit diesem Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nicht-
baugebiet vorgenommen wurde.
Wie der Rekurrent zu Recht festgestellt hat, ist davon auszugehen,
dass die seit 1976 bestehende und bewilligte Anlage nach den 1976
geltenden Rechtsgrundsätzen legal im Sinne von Art. 41 RPV erstellt
worden ist, indem die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten
wurden oder zumindest die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe-
willigung gegeben waren. Die vorliegende Gemeinschaftsantenne fällt
somit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Des Weiteren ist
zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe-
willigung für Veränderungen am bestehenden Zustand erfüllt sind.
A. Verwaltungsentscheide
1475
E. 7 c) Wie bereits oben erwähnt, beabsichtigt der Rekurrent den Um-
bau des bestehenden Antennen-Hauptmastes. Dabei bleibt die Ge-
meinschaftsantenne als solche optisch nahezu unverändert, es wird
lediglich ein anderer Antennentyp montiert: Das eingereichte Projekt
sieht vor, dass die zahlreichen bisherigen TV- Empfangsantennen
vom Mast abgenommen und durch eine drehbare Kurzwellen-
Richtantenne sowie drei UKW-Antennen ersetzt werden, die oben am
Mast auf einer vertikalen, drehbaren Verlängerung von ca. 8 m Länge
und 50 mm Durchmesser montiert werden. Wie aus dem Bild bzw. der
Fotomontage in der Rekursschrift ersichtlich ist, ist die bauliche Ver-
änderung der Antenne als geringfügig einzustufen. Da der Mast weni-
ger in Erscheinung treten würde, kann von einer optischen Verbesse-
rung gesprochen werden.
Es ist vorhab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben als teilweise
Änderung qualifiziert werden kann. Als Änderung fallen sowohl bauli-
che Änderungen als auch Zweckänderungen, die bauliche Massnah-
men bedingen, in Betracht. Teilweise Änderungen in Sinne von
Art. 24c RPG sind nach Art. 42 RPV zulässig, wenn die Identität der
Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentli-
chen Zügen gewahrt bleibt. Dabei ist die Identität unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Vorliegend geht es um ei-
ne Zweckänderung, da die bisherigen TV-Empfangsantennen durch
drehbare Kurzwellen-Richtantennen sowie drei UKW-Antennen er-
setzt werden. Von der Wesensgleichheit einer Baute kann nur ge-
sprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neu-
en wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nut-
zung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend
abweicht. Den Rahmen einer geringfügigen Zweckänderung spreng-
ten zum Beispiel die Beleuchtungsanlage auf dem Pilatus, die Umnut-
zung der Umgebung und Räumlichkeiten einer Sparkasse für einen
Gebrauchswagenmarkt, die Umwandlung einer Fuhrhalterei in eine
Autospenglerei, die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Gebäu-
des in ein gewerblich genutztes Lager oder zu Wohnzwecken, die
Umwandlung einer Alphütte in einen Kiosk mit Verpflegungsmöglich-
keit usw. (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19). Im Vergleich zu diesen
beispielhaft aufgelisteten Zweckänderungen weicht die geplante
Zweckänderung nicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungs-
art ab. Da die bestehende TV-Empfangsantenne nur noch wenigen
Konsumenten als TV-Empfangsanlage dient, kann nicht von einer völ-
A. Verwaltungsentscheide
1475
E. 8 ligen Umnutzung von öffentlichem zu privatem Zweck gesprochen
werden, womit eine erhebliche neue wirtschaftliche Zweckbestimmung
zu verneinen ist.
d) Bleibt die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen
Zügen gewahrt, muss ausserdem geprüft werden, ob die Änderung
oder Erneuerung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ver-
einbar ist (Art. 24c Abs. 2 Satz 2 RPG). Diese Formel verweist auf die
Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), mit deren
für den Einzelfall massgeblichen Anliegen das Bauvorhaben im Ein-
klang stehen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch
raumplanerisch sinnvoll sein kann (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) das beste-
hende Bauvolumen besser auszunützen anstatt wertvolles Kulturland
neu einzuzonen.
Wie der Rekurrent zu Recht vorgebracht hat, ist mit der projektier-
ten Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonen-
land verbunden, die Anlage nimmt durch die Weiterverwendung des
bestehenden Antennenmastes zur Anbringung anderer Antennen kei-
ne zusätzliche Bodenfläche in Anspruch und, wie im Rahmen des Au-
genscheins vom 18. September 2009 festgestellt worden, ist sie auch
aus der Ferne durch die sie umgebenden Bäume kaum sichtbar. Ge-
mäss eingereichtem Projekt hat das den bestehenden Mast überra-
gende Tragrohr für die UKW-Antennen einen Durchmesser von nur
5 cm, so dass es aus der Ferne kaum zu erkennen bleibt, soweit es
nicht durch die Bäume versteckt wird. Ausserdem ist die landwirt-
schaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 379 ohne besondere Ein-
schränkungen nach wie vor möglich. Des Weiteren ist allgemein be-
kannt, dass von jeher Funkamateure weltweit ihre Gerätschaften und
ihr Wissen für Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt haben; zum Bei-
spiel für Notrufe und bei Naturkatastrophen. Egal bei welcher Krisen-
lage, Funkamateure sind bei einem Ausfall der kommerziellen Tele-
kommunikationsnetze weltweit oft die ersten, die wieder Kontakt zur
Aussenwelt herstellen können. Es besteht somit auch ein öffentliches
Interesse an der Realisierung dieses Projektes. Demgegenüber sind
keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die dem Umbau der beste-
henden Antenne entgegenstehen.
e) Es kann somit festgehalten werden, dass das vorgesehene Pro-
jekt die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV erfüllt. Da
vorliegend die Besitzstandgarantie bejaht wird, erübrigt sich die Prü-
A. Verwaltungsentscheide
1476
E. 9 fung der Standortgebundenheit der geplanten Antenne für den Ama-
teurfunkdienst.
Departement Bau und Umwelt, 29.10.2009
1476
Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit. Im Ortsbild nationaler Be-
deutung ist ausschliesslich das kantonale Planungsamt für den
Schutz des Ortsbildes zuständig.
Aus den Erwägungen:
4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flä-
chen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu er-
setzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt wer-
den. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom
4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilli-
gungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage
der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss
Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert wer-
den kann.
5. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich
zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte
ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz
der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.
Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93
BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Ge-
meindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung
bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzob-
jekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen
Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten be-
steht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine
parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei
letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonen-
vorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bau-
vorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nati-
onaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide
1475
5
ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-
rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (E. 2).
Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit
zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
erteilt werden.
f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des
Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver-
stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den
Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind.
Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über
den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf
Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der
rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse.
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange-
fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die
Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs
vielmehr gewährleistet.
Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009
1475
Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau
einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage
kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42
RPV qualifiziert werden.
Aus den Erwägungen:
4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur.
Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer
Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver-
fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be-
stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe-
maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute
in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen.
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b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen
dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist offensichtlich vor-
liegend nicht der Fall, weil das Bauvorhaben in der Landwirtschafts-
zone liegt und gemäss kantonalem Schutzzonenplan eine Land-
schaftsschutzzone tangiert wird. Es muss deshalb geprüft werden, ob
abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann. Fällt ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich
von Art. 24 RPG, so ist sinnvollerweise als Erstes zu prüfen, ob es
nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden
kann (Bernhard Waldmann/Peter Hänni; Raumplanungsgesetz,
Stämpflis
Handkommentar,
Bern 2006,
N 1
zu
Art. 24c RPG).
Art. 24c RPG enthält eine Besitzstandesgarantie zugunsten beste-
hender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzone. Abs. 1 schützt sie in ihrem bisherigen Bestand, während
Abs. 2 die Voraussetzungen regelt, unter denen solche Bauten und
Anlagen erneuert, teilweise geändert, massiv erweitert oder wieder-
aufgebaut werden können. Die Bestandesgarantie ist nur auf Bauten
und Anlagen anwendbar, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgli-
che Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig gewor-
den sind (Art. 41 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1).
Massgebender Stichtag ist das Inkrafttreten des alten Gewässer-
schutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) am 1. Juli 1972
bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten oder An-
lagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass
mit diesem Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nicht-
baugebiet vorgenommen wurde.
Wie der Rekurrent zu Recht festgestellt hat, ist davon auszugehen,
dass die seit 1976 bestehende und bewilligte Anlage nach den 1976
geltenden Rechtsgrundsätzen legal im Sinne von Art. 41 RPV erstellt
worden ist, indem die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten
wurden oder zumindest die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe-
willigung gegeben waren. Die vorliegende Gemeinschaftsantenne fällt
somit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Des Weiteren ist
zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe-
willigung für Veränderungen am bestehenden Zustand erfüllt sind.
A. Verwaltungsentscheide
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c) Wie bereits oben erwähnt, beabsichtigt der Rekurrent den Um-
bau des bestehenden Antennen-Hauptmastes. Dabei bleibt die Ge-
meinschaftsantenne als solche optisch nahezu unverändert, es wird
lediglich ein anderer Antennentyp montiert: Das eingereichte Projekt
sieht vor, dass die zahlreichen bisherigen TV- Empfangsantennen
vom Mast abgenommen und durch eine drehbare Kurzwellen-
Richtantenne sowie drei UKW-Antennen ersetzt werden, die oben am
Mast auf einer vertikalen, drehbaren Verlängerung von ca. 8 m Länge
und 50 mm Durchmesser montiert werden. Wie aus dem Bild bzw. der
Fotomontage in der Rekursschrift ersichtlich ist, ist die bauliche Ver-
änderung der Antenne als geringfügig einzustufen. Da der Mast weni-
ger in Erscheinung treten würde, kann von einer optischen Verbesse-
rung gesprochen werden.
Es ist vorhab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben als teilweise
Änderung qualifiziert werden kann. Als Änderung fallen sowohl bauli-
che Änderungen als auch Zweckänderungen, die bauliche Massnah-
men bedingen, in Betracht. Teilweise Änderungen in Sinne von
Art. 24c RPG sind nach Art. 42 RPV zulässig, wenn die Identität der
Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentli-
chen Zügen gewahrt bleibt. Dabei ist die Identität unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Vorliegend geht es um ei-
ne Zweckänderung, da die bisherigen TV-Empfangsantennen durch
drehbare Kurzwellen-Richtantennen sowie drei UKW-Antennen er-
setzt werden. Von der Wesensgleichheit einer Baute kann nur ge-
sprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neu-
en wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nut-
zung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend
abweicht. Den Rahmen einer geringfügigen Zweckänderung spreng-
ten zum Beispiel die Beleuchtungsanlage auf dem Pilatus, die Umnut-
zung der Umgebung und Räumlichkeiten einer Sparkasse für einen
Gebrauchswagenmarkt, die Umwandlung einer Fuhrhalterei in eine
Autospenglerei, die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Gebäu-
des in ein gewerblich genutztes Lager oder zu Wohnzwecken, die
Umwandlung einer Alphütte in einen Kiosk mit Verpflegungsmöglich-
keit usw. (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19). Im Vergleich zu diesen
beispielhaft aufgelisteten Zweckänderungen weicht die geplante
Zweckänderung nicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungs-
art ab. Da die bestehende TV-Empfangsantenne nur noch wenigen
Konsumenten als TV-Empfangsanlage dient, kann nicht von einer völ-
A. Verwaltungsentscheide
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ligen Umnutzung von öffentlichem zu privatem Zweck gesprochen
werden, womit eine erhebliche neue wirtschaftliche Zweckbestimmung
zu verneinen ist.
d) Bleibt die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen
Zügen gewahrt, muss ausserdem geprüft werden, ob die Änderung
oder Erneuerung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ver-
einbar ist (Art. 24c Abs. 2 Satz 2 RPG). Diese Formel verweist auf die
Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), mit deren
für den Einzelfall massgeblichen Anliegen das Bauvorhaben im Ein-
klang stehen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch
raumplanerisch sinnvoll sein kann (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) das beste-
hende Bauvolumen besser auszunützen anstatt wertvolles Kulturland
neu einzuzonen.
Wie der Rekurrent zu Recht vorgebracht hat, ist mit der projektier-
ten Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonen-
land verbunden, die Anlage nimmt durch die Weiterverwendung des
bestehenden Antennenmastes zur Anbringung anderer Antennen kei-
ne zusätzliche Bodenfläche in Anspruch und, wie im Rahmen des Au-
genscheins vom 18. September 2009 festgestellt worden, ist sie auch
aus der Ferne durch die sie umgebenden Bäume kaum sichtbar. Ge-
mäss eingereichtem Projekt hat das den bestehenden Mast überra-
gende Tragrohr für die UKW-Antennen einen Durchmesser von nur
5 cm, so dass es aus der Ferne kaum zu erkennen bleibt, soweit es
nicht durch die Bäume versteckt wird. Ausserdem ist die landwirt-
schaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 379 ohne besondere Ein-
schränkungen nach wie vor möglich. Des Weiteren ist allgemein be-
kannt, dass von jeher Funkamateure weltweit ihre Gerätschaften und
ihr Wissen für Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt haben; zum Bei-
spiel für Notrufe und bei Naturkatastrophen. Egal bei welcher Krisen-
lage, Funkamateure sind bei einem Ausfall der kommerziellen Tele-
kommunikationsnetze weltweit oft die ersten, die wieder Kontakt zur
Aussenwelt herstellen können. Es besteht somit auch ein öffentliches
Interesse an der Realisierung dieses Projektes. Demgegenüber sind
keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die dem Umbau der beste-
henden Antenne entgegenstehen.
e) Es kann somit festgehalten werden, dass das vorgesehene Pro-
jekt die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV erfüllt. Da
vorliegend die Besitzstandgarantie bejaht wird, erübrigt sich die Prü-
A. Verwaltungsentscheide
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fung der Standortgebundenheit der geplanten Antenne für den Ama-
teurfunkdienst.
Departement Bau und Umwelt, 29.10.2009
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Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit. Im Ortsbild nationaler Be-
deutung ist ausschliesslich das kantonale Planungsamt für den
Schutz des Ortsbildes zuständig.
Aus den Erwägungen:
4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flä-
chen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu er-
setzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt wer-
den. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom
4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilli-
gungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage
der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss
Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert wer-
den kann.
5. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich
zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte
ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz
der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.
Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93
BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Ge-
meindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung
bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzob-
jekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen
Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten be-
steht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine
parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei
letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonen-
vorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bau-
vorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nati-
onaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass