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Verwaltung ARGVP 2009 1474

Appenzell A.Rh. · 2009-02-20 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1474 1474 Bauen ausserhalb der Bauzone. Für einen unbewilligten Schrei-nereibetrieb kann in der Landwirtschaftszone nachträglich keine Be-willigung erteilt werden Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent ist Eigentüm

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 1474 Bauen ausserhalb der Bauzone. Für einen unbewilligten Schrei- nereibetrieb kann in der Landwirtschaftszone nachträglich keine Be- willigung erteilt werden Aus den Erwägungen:

E. 4 ner Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzung nicht grundlegend

abweicht (vgl. BGE 113 Ib 303, S. 305 f.). Es ist offensichtlich, dass

die Umwandlung einer Scheune in eine Schreinerei eine vollständige

Zweckänderung bedeutet, womit der Rekurrent keine Bestandesga-

rantie geltend machen kann.

Unabhängig davon ist noch hinzuzufügen, dass, wie im Rahmen

des Augenscheins festgestellt werden konnte, in den besichtigten

Räume in den letzten Jahre ohnehin nicht gewerblich gewirtschaftet

wurde, und die in der Rekursschrift genannten Nutzungen nicht im

heute als Schreinerei genutzten Gebäudeteil stattgefunden haben.

Damit kommt auch keine Anwendung von Art. 43 RPV in Frage,

weil diese Bestimmung Zweckänderungen von zonenwidrig geworde-

nen gewerblichen Bauten und Anlagen regelt.

c) Wie am Anfang ausgeführt, betreibt der Rekurrent kein land-

wirtschaftliches Gewerbe, so dass auch keine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24b RPG gewährt werden kann.

d) Art. 24a RPG gilt für Zweckänderungen, die ohne bauliche

Massnahmen auskommen. Vorliegend ersuchte der Rekurrent mit

seinem Baugesuch vom 19. Dezember 2003 um Umbau eines Wohn-

hauses mit Stall. Mit dem Stallumbau war der Einbau einer Heizung

sowie einer Garage vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen sind

als bauliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren. Die Anwendung

dieser Bestimmung auf dem vorliegenden Fall ist somit zu verneinen.

e) Da keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24a, 24b und

24c RPG erteilt werden kann, ist nun noch zu prüfen, ob allenfalls der

Grundtatbestand von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt.

Ausserhalb der Bauzone können nach Art. 24 RPG Bauten und

Anlagen respektive vollständige Zweckänderungen nur dann bewilligt

werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort au-

sserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Schreine-

rei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist,

sondern ebenso innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. Dies

ist einsichtig; da sie nicht aus technischen oder betriebswirtschaftli-

chen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit sowohl im

Grundsatz als auch in ihrem räumlichen Dimensionen auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standort-

gebundenheit). Auch kann die Schreinerei aufgrund ihrer geringen

Immissionen ohne weiteres in der Bauzone betrieben werden (negati-

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E. 5 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-

gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-

rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen (E. 2).

Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit

zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

erteilt werden.

f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des

Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen

den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver-

stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den

Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind.

Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über

den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf

Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der

rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse.

Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange-

fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die

Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs

vielmehr gewährleistet.

Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009

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Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau

einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage

kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42

RPV qualifiziert werden.

Aus den Erwägungen:

4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur.

Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer

Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver-

fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be-

stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe-

maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute

in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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2

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Bauen ausserhalb der Bauzone. Für einen unbewilligten Schrei-

nereibetrieb kann in der Landwirtschaftszone nachträglich keine Be-

willigung erteilt werden

Aus den Erwägungen:

4. Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzelle Nr. X in der Land-

wirtschaftszone mit einem Wohnhaus und einem Stall. Die bestrittene,

ohne Bewilligung eingerichtete Schreinerei befindet sich somit aus-

serhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone.

a) Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der

Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungs-

raums oder dem ökologischen Ausgleich und soll entsprechend ihrer

verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehal-

ten werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Aufgrund diese ihr zugesprochenen

Funktionen, dürfen in der Landwirtschaftszone grundsätzlich keine

Gewerbebetriebe erstellt werden. Um die Nutzungsänderung einer

Baute oder einer Anlage in der Landwirtschaftszone durchführen zu

können, muss die Umnutzung zonenkonform bleiben, oder für die

Zweckänderung muss eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Was in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gilt, ergibt sich

aus Art. 16a RPG. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirt-

schaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur land-

wirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Garten-

bau nötig sind. Ebenfalls zonenkonform sind gemäss Abs. 2 jene Bau-

ten und Anlagen, welche der inneren Aufstockung dienen und die

Bauten und Anlagen der Intensivlandwirtschaftszonen nach Abs. 3.

Im vorliegenden Fall dient die umstrittene Schreinerei weder zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, noch für den produzierenden

Gartenbau, noch handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, so

dass Abs. 2 oder Abs. 3 nicht angewendet werden könnten. Ein

Landwirtschaftsbetrieb würde nämlich nur vorliegen, wenn für die Be-

wirtschaftung des Betriebs mindestens eine Standardarbeitskraft nötig

wäre (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-

recht; BGBB; SR 211.412.11). Der Begriff der Standardarbeitskraft

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wird in Art. 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV;

SR 910.91) näher umschrieben. Dabei handelt es sich um eine Ein-

heit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit

Hilfe standardisierter Faktoren.

Vorliegend ist offensichtlich, dass der Rekurrent kein landwirt-

schaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes führt. Dabei spielt es

keine Rolle, dass die Landwirte in Appenzell Ausserrhoden früher aus

Existenzgründen oft auf die zusätzliche Ausübung eines nichtlandwirt-

schaftlichen Gewerbes angewiesen waren. Dass demgegenüber der

Bruder des Rekurrenten eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist

für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung.

In diesem Zusammenhang sei als Präzisierung noch hinzuzufügen,

dass, entgegen der Meinung des Rekurrenten, Gewerbe grundsätzlich

jede wirtschaftliche Tätigkeit ist, die auf eigene Rechnung, eigene

Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung be-

trieben wird; Grösse, Einrichtung, Beschäftigung usw. spielen keine

Rolle. Wie die Vorinstanz vorliegend festgestellt hat, erzielt der Rekur-

rent sein Haupteinkommen aus dem Schreineinbetrieb, folglich muss

man ihm einen gewerblichen Charakter zusprechen.

Da es sich bei dem Schreinereibetrieb nicht um ein landwirtschaft-

liches Gewerbe handelt, ist die bestehende Schreinerei in der Land-

wirtschaftszone nicht zonenkonform, weshalb abzuklären ist, ob allen-

falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden

kann.

b) Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24c RPG (bzw. Art. 43 der Raumplanungsverordnung; RPV;

SR 700.1) erteilt werden kann, da es sich um einen Grundtatbestand

der Vorschriften zur erleichterten Ausnahmebewilligung handelt. Ge-

mäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform

sind, in ihrem Bestande geschützt (sog. Bestandesgarantie). Solche

Bauten können unter anderem teilweise geändert werden, sofern sie

rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Eine Zweckänderung

ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesengleichheit einer Baute

gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nut-

zungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wesensgleichheit ei-

ner Baute nur dann gegeben, wenn die Zweckänderung nicht zu einer

völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu ei-

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ner Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzung nicht grundlegend

abweicht (vgl. BGE 113 Ib 303, S. 305 f.). Es ist offensichtlich, dass

die Umwandlung einer Scheune in eine Schreinerei eine vollständige

Zweckänderung bedeutet, womit der Rekurrent keine Bestandesga-

rantie geltend machen kann.

Unabhängig davon ist noch hinzuzufügen, dass, wie im Rahmen

des Augenscheins festgestellt werden konnte, in den besichtigten

Räume in den letzten Jahre ohnehin nicht gewerblich gewirtschaftet

wurde, und die in der Rekursschrift genannten Nutzungen nicht im

heute als Schreinerei genutzten Gebäudeteil stattgefunden haben.

Damit kommt auch keine Anwendung von Art. 43 RPV in Frage,

weil diese Bestimmung Zweckänderungen von zonenwidrig geworde-

nen gewerblichen Bauten und Anlagen regelt.

c) Wie am Anfang ausgeführt, betreibt der Rekurrent kein land-

wirtschaftliches Gewerbe, so dass auch keine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24b RPG gewährt werden kann.

d) Art. 24a RPG gilt für Zweckänderungen, die ohne bauliche

Massnahmen auskommen. Vorliegend ersuchte der Rekurrent mit

seinem Baugesuch vom 19. Dezember 2003 um Umbau eines Wohn-

hauses mit Stall. Mit dem Stallumbau war der Einbau einer Heizung

sowie einer Garage vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen sind

als bauliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren. Die Anwendung

dieser Bestimmung auf dem vorliegenden Fall ist somit zu verneinen.

e) Da keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24a, 24b und

24c RPG erteilt werden kann, ist nun noch zu prüfen, ob allenfalls der

Grundtatbestand von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt.

Ausserhalb der Bauzone können nach Art. 24 RPG Bauten und

Anlagen respektive vollständige Zweckänderungen nur dann bewilligt

werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort au-

sserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Schreine-

rei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist,

sondern ebenso innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. Dies

ist einsichtig; da sie nicht aus technischen oder betriebswirtschaftli-

chen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit sowohl im

Grundsatz als auch in ihrem räumlichen Dimensionen auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standort-

gebundenheit). Auch kann die Schreinerei aufgrund ihrer geringen

Immissionen ohne weiteres in der Bauzone betrieben werden (negati-

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ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-

gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-

rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen (E. 2).

Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit

zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

erteilt werden.

f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des

Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen

den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver-

stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den

Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind.

Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über

den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf

Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der

rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse.

Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange-

fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die

Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs

vielmehr gewährleistet.

Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009

1475

Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau

einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage

kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42

RPV qualifiziert werden.

Aus den Erwägungen:

4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur.

Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer

Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver-

fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be-

stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe-

maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute

in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen.