A. Verwaltungsentscheide 1356 des Appenzeller Bauernhauses stehe und dass alle sogenannten Heidenhäuser ins Mittelalter oder zumindest ins 16. Jahrhundert zurückreichten. Das Gutachten bestätigt sodann, dass das Haus mehrfach umgebaut wo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide
1356
des Appenzeller Bauernhauses stehe und dass alle sogenannten Hei
denhäuser ins Mittelalter oder zumindest ins 16. Jahrhundert zurück
reichten. Das Gutachten bestätigt sodann, dass das Haus mehrfach
umgebaut worden ist und dass insbesondere an der Dachkonstruktion
tiefgreifende Eingriffe zu erkennen sind. Es hält ausdrücklich fest, dass
das heutige Erscheinungsbild aus dem 19. Jahrhundert stamme. Da
mit ist aber unklar, inwiefern das Gebäude noch Zeugnis von der frü
hesten Ausserrhoder Bau- und Siedlungsgeschichte geben könnte.
Zwar betont das Gutachten ENHK/EDK den kulturhistorischen Eigen
wert des Hauses als Zeugnis des 19. Jahrhunderts - dies war jedoch
nicht der Grund, aus dem es unter Schutz gestellt worden ist, und es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gebäude für die Bauepoche
des 19. Jahrhunderts ein besonders repräsentativer Charakter zuge
sprochen werden könnte. Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend be
legt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3
EG zum RPG besteht. Unbestritten ist sodann, dass das Haus in
einem schlechten Zustand ist und derzeit nicht bewohnt werden kann.
Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des
Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendiger
weise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften
historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig
bezeichnet werden müssten. Dass dem Gebäude unbestrittenermas-
sen ein hoher Situationswert zuzusprechen ist, reicht allein nicht mehr
aus, um ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung zu beja
hen.
RRB vom 17.8.1999
1356
Eingriff in das Wanderwegnetz. Grössere Wegstrecke im Sinne des
Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege.
Bei der Beurteilung ist vor allem entscheidend, ob es sich bei dem
jenigen Teil des strittigen Strassenstückes, welcher unbestrittener-
massen mit einem Wanderweg belegt ist, um eine grössere Weg
33
A. Verwaltungsentscheide
1356
strecke handelt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wan
derwege, FWG, SR 704; Art. 6 Verordnung über Fuss- und Wander
wege, FWV, SR 704.1). Das Teilstück weist eine Länge von rund 48
Metern auf. Die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege (VAW) hat
in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärt, dass 10 dieser
48 Meter ohnehin schon betoniert seien (Brücke über den Bach), wo
mit nur noch 38 Meter zur Diskussion stehen. Es ist offensichtlich und
bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei diesen 38 Metern
um keine grössere Wegstrecke handeln kann.
Entscheid der Baudirektion vom 14.1.2000