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Verwaltung ARGVP 1999 1346

Appenzell A.Rh. · 2000-04-12 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1346 2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubew illigungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu­stehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertr

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A. Verwaltungsentscheide

1346

2. Bau- und Planungsrecht

1346

Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung

aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu­

stehenden Ermessens dar.

Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass

die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube­

willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun­

gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re­

klameanlagen dieser Grössenordnung an so exponierten Standorten

wie Dächern würden gemäss dieser Praxis nicht bewilligt. Die Anlage

habe wegen ihrer exponierten Position eine ganz erhebliche Wirkung

auf die Dachlandschaft des Gemeindeteils. Dieser Gemeindeteil liege

in einem Kessel und sei von allen Seiten her gut einsehbar. Aufgrund

dieser räumlich weitgehenden Wirkung seien auch andere Gemein­

deteile in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem würde die eher un­

einheitlich wirkende Dachlandschaft im strittigen Bereich durch das

Anbringen einer überdimensionierten, beleuchteten Reklameschrift

noch stärker betont, was einer positiven Gestaltung des Orts- und

Landschaftsbildes gerade entgegenlaufe.

Der Gemeinderat stützt sich in seiner Verweigerung auf eher

grundsätzliche Überlegungen. Namentlich der Schutz des Ortsbildes

und wohl auch präjudizielle Überlegungen sollen ausschlaggebend

sein. Bei einer Verweigerung der Baubewilligung allein aus allgemei­

nen Gründen - ohne Bezugnahme auf den zur Diskussion stehenden

Fall - verzichtet der Gemeinderat indes auf die Ausübung des ihm

zustehenden Ermessens. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermes-

sensunterschreitung dar. Insbesondere wird der allgemein gehaltene

Hinweis auf den Erhalt des Ortsbildes der erforderlichen einzelfallwei­

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sen Beurteilung nicht gerecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 114 la 344) verlangt ausdrücklich, dass die Anforderungen an

ein Bauvorhaben sorgfältig zu prüfen sind und nicht einfach auf ein

beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abge­

stellt werden dürfe. Es müsse im einzelnen dargelegt werden, weshalb

mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorha­

ben selbst noch für die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt

werde. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Fall einer konkreten Prü­

fung unterzogen werden muss. Will die Gemeinde generell Reklame­

einrichtungen auf Dächern verbieten, so hat sie eine entsprechende

Bestimmung in ihre Bauordnung aufzunehmen, sofern sich eine solche

Bestimmung überhaupt als verfassungskonform erweisen sollte.

Entscheid der Baudirektion vom 12.4.2000

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Baubewilligungsverfahren. Voraussetzungen einer Ausnahmebewil­

ligung (Art. 81 Abs. 1 EG zum RPG).

3.

Die Anwendung der Bauvorschriften kann nicht immer gerecht

sein, denn sie betreffen einen Normalsachverhalt. Ihnen liegt eine

Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt

hat. Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, muss der Betrof­

fene grundsätzlich hinnehmen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse

davon ab, ohne dass die Vorschriften gelockert werden dürfen, kön­

nen sie in einzelnen Fällen indes zu unvernünftigen oder unbilligen

Resultaten führen. Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht

ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der

dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht. Mit einer Aus­

nahmebewilligung sollen mithin im Einzelfall Härten und offensichtliche

Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der

notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen,

die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden (BGE

117 la 134 und 146). Ausnahmebewilligungen stellen indes stets aus­

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