A. Verwaltungsentscheide 1346 2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubew illigungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zustehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertr
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A. Verwaltungsentscheide
1346
2. Bau- und Planungsrecht
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Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung
aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu
stehenden Ermessens dar.
Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass
die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube
willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun
gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re
klameanlagen dieser Grössenordnung an so exponierten Standorten
wie Dächern würden gemäss dieser Praxis nicht bewilligt. Die Anlage
habe wegen ihrer exponierten Position eine ganz erhebliche Wirkung
auf die Dachlandschaft des Gemeindeteils. Dieser Gemeindeteil liege
in einem Kessel und sei von allen Seiten her gut einsehbar. Aufgrund
dieser räumlich weitgehenden Wirkung seien auch andere Gemein
deteile in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem würde die eher un
einheitlich wirkende Dachlandschaft im strittigen Bereich durch das
Anbringen einer überdimensionierten, beleuchteten Reklameschrift
noch stärker betont, was einer positiven Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes gerade entgegenlaufe.
Der Gemeinderat stützt sich in seiner Verweigerung auf eher
grundsätzliche Überlegungen. Namentlich der Schutz des Ortsbildes
und wohl auch präjudizielle Überlegungen sollen ausschlaggebend
sein. Bei einer Verweigerung der Baubewilligung allein aus allgemei
nen Gründen - ohne Bezugnahme auf den zur Diskussion stehenden
Fall - verzichtet der Gemeinderat indes auf die Ausübung des ihm
zustehenden Ermessens. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermes-
sensunterschreitung dar. Insbesondere wird der allgemein gehaltene
Hinweis auf den Erhalt des Ortsbildes der erforderlichen einzelfallwei
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sen Beurteilung nicht gerecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 114 la 344) verlangt ausdrücklich, dass die Anforderungen an
ein Bauvorhaben sorgfältig zu prüfen sind und nicht einfach auf ein
beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abge
stellt werden dürfe. Es müsse im einzelnen dargelegt werden, weshalb
mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorha
ben selbst noch für die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt
werde. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Fall einer konkreten Prü
fung unterzogen werden muss. Will die Gemeinde generell Reklame
einrichtungen auf Dächern verbieten, so hat sie eine entsprechende
Bestimmung in ihre Bauordnung aufzunehmen, sofern sich eine solche
Bestimmung überhaupt als verfassungskonform erweisen sollte.
Entscheid der Baudirektion vom 12.4.2000
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Baubewilligungsverfahren. Voraussetzungen einer Ausnahmebewil
ligung (Art. 81 Abs. 1 EG zum RPG).
3.
Die Anwendung der Bauvorschriften kann nicht immer gerecht
sein, denn sie betreffen einen Normalsachverhalt. Ihnen liegt eine
Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt
hat. Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, muss der Betrof
fene grundsätzlich hinnehmen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse
davon ab, ohne dass die Vorschriften gelockert werden dürfen, kön
nen sie in einzelnen Fällen indes zu unvernünftigen oder unbilligen
Resultaten führen. Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht
ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der
dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht. Mit einer Aus
nahmebewilligung sollen mithin im Einzelfall Härten und offensichtliche
Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der
notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen,
die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden (BGE
117 la 134 und 146). Ausnahmebewilligungen stellen indes stets aus
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