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Verwaltung ARGVP 1998 1335

Appenzell A.Rh. · 1998-08-20 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1335 6. Strassenverkehr 1335 F ührerausw eisentzug. Aberkennung eines ausländischen Führer­ausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Der Rekurrent besitzt einen neuseeländischen Führerausweis, der gemäss den

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A. Verwaltungsentscheide 1335

6. Strassenverkehr 1335 Führerausweisentzug. Aberkennung eines ausländischen Führer­ ausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Der Rekurrent besitzt einen neuseeländischen Führerausweis, der gemäss den Abklärungen des Bundesamtes für Strassen dem schweizerischen Führerausweis der Kategorie B entspricht. Am 20. August 1998 beantragte er einen Lernfahrausweis der Kategorie A1 für Motorräder bis 125 cm3 Hubraum. Dieser wird in der Regel nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt (Art. 14 Abs. 2 Ver­ ordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51). Wer indessen bereits einen Füh­ rerausweis der Kategorie B besitzt, braucht keine theoretische Führer­ prüfung mehr abzulegen (Art. 20 Abs. 6 Satz 2 VZV). Die Verwal­ tungspolizei hat deshalb zu Recht vor der Erteilung des Lemfahraus- weises die Umschreibung des neuseeländischen Führerausweises in einen schweizerischen in die Wege geleitet. Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Ausweis der entsprechenden Kategorie er­ teilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrs­ regeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der ausländische Führerausweis aberkannt und der Be­ troffene kann sich in der Folge um einen Lemfahrausweis bewerben (Art. 24a Abs. 2 VZV). Die Aberkennung des ausländischen Führer­ ausweises stellt die unumgängliche Rechtsfolge einer nicht bestande­ nen Kontrollfahrt dar; die Behörde verfügt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum. Die Verwaltungspolizei musste deshalb dem 52

A. Verwaltungsentscheide 1335 Rekurrenten, nachdem er die Kontrollfahrt vom 12. November 1998 nicht bestanden hatte, den neuseeländischen Führerausweis aber­ kennen. Sicherheitsdirektion 2.3.1999