A. Verwaltungsentscheide 1313 1313 Bauen ausserhalb Bauzone. Schwimmbassins gelten nicht als übli che Bestandteile zonenfremder Wohnnutzung (Art. 34 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserha
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide
1313
1313
Bauen ausserhalb Bauzone. Schwimmbassins gelten nicht als übli
che Bestandteile zonenfremder Wohnnutzung (Art. 34 der Verord
nung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bau
en ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung; BauV, bGS 721.11),
Bestätigung der Rechtsprechung.
Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla
nungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als
übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfrem
den Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden
(Art. 34 BauV). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung
nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zube
hör der Wohnnutzung gehört (AR GVP, Sammelband 1988, Nr.
1138). Dazu zählen insbesondere Garagenplätze (lit. a), Geräte- und
Einstellräume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit. c). Ob
ein Vorhaben als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung bezeichnet
werden kann, muss nach objektiven Massstäben, aus der Sicht eines
durchschnittlichen beliebigen Eigentümers beurteilt werden; es kann
also weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen
noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an
kommen (vgl. BGE 108 lb 135). Privatbassins als Nebenbauten zu
standortwidrigen Wohnbauten gelten nach wie vor nicht zum heute
allgemein üblichen Wohnstandard (AR GVP, Sammelband 1988, Nr.
1138; AGVE 1994, S. 605, RRB vom 8. Mai 1984 i.S. H.G.). Gewiss
mag es komfortabler sein, direkt beim eigenen Haus über ein Bassin
zu verfügen. Ein zeitgemässes Wohnen ausserhalb der Bauzonen ist
jedoch auch ohne Errichtung eines Privatbassins ohne weiteres mög
lich.
Entscheid Baudirektion 10.2.1997
24