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Verwaltung ARGVP 1997 1313

Appenzell A.Rh. · 1997-02-10 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1313 1313 Bauen ausserhalb Bauzone. Schwimmbassins gelten nicht als übli­ che Bestandteile zonenfremder Wohnnutzung (Art. 34 der Verord­nung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bau­en ausserha

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A. Verwaltungsentscheide

1313

1313

Bauen ausserhalb Bauzone. Schwimmbassins gelten nicht als übli­

che Bestandteile zonenfremder Wohnnutzung (Art. 34 der Verord­

nung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bau­

en ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung; BauV, bGS 721.11),

Bestätigung der Rechtsprechung.

Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla­

nungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als

übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfrem­

den Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden

(Art. 34 BauV). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung

nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zube­

hör der Wohnnutzung gehört (AR GVP, Sammelband 1988, Nr.

1138). Dazu zählen insbesondere Garagenplätze (lit. a), Geräte- und

Einstellräume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit. c). Ob

ein Vorhaben als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung bezeichnet

werden kann, muss nach objektiven Massstäben, aus der Sicht eines

durchschnittlichen beliebigen Eigentümers beurteilt werden; es kann

also weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen

noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an­

kommen (vgl. BGE 108 lb 135). Privatbassins als Nebenbauten zu

standortwidrigen Wohnbauten gelten nach wie vor nicht zum heute

allgemein üblichen Wohnstandard (AR GVP, Sammelband 1988, Nr.

1138; AGVE 1994, S. 605, RRB vom 8. Mai 1984 i.S. H.G.). Gewiss

mag es komfortabler sein, direkt beim eigenen Haus über ein Bassin

zu verfügen. Ein zeitgemässes Wohnen ausserhalb der Bauzonen ist

jedoch auch ohne Errichtung eines Privatbassins ohne weiteres mög­

lich.

Entscheid Baudirektion 10.2.1997

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