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Verwaltung ARGVP 1997 1304

Appenzell A.Rh. · 1997-02-18 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er au

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A. Verwaltungsentscheide

1304

1304

Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im

Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden.

Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die

er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen einge­

richtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederher­

zustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die

Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu sistieren.

Die Teilrevision sehe vor, dass Zweckänderungen bestehender Bau­

ten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke als standort­

gebunden gelten sollen, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungs­

einkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Be­

triebs erforderlich sei.

Wird geltendes Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts

nicht mehr angewandt, so spricht die Lehre von negativer Vorwirkung.

Eine solche Aussetzung des Vollzugs des geltenden Rechts ist nur

zulässig, wenn sie im geltenden Recht selbst vorgesehen ist (Häfelin/

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich

1993, S. 66). Das ist in bezug auf die vom Gesuchsteller vorgetrage­

ne Angelegenheit nicht der Fall. Überdies lässt sich heute nicht Vor­

aussagen, ob und wann die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste

Teilrevision in Kraft tritt, und es ist keineswegs sicher, ob nach der

Revisionsvoriage, die zur Zeit bei der vorberatenden Kommission des

Ständerates liegt, die vom Gesuchsteller angestrebte Zweckänderung

zulässig sein wird. Es besteht deshalb auch materiell kein Grund, den

Vollzug des geltenden Rechts auszusetzen.

RRB 18.2.1997

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