A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er au
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A. Verwaltungsentscheide
1304
1304
Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im
Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden.
Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die
er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen einge
richtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederher
zustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die
Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu sistieren.
Die Teilrevision sehe vor, dass Zweckänderungen bestehender Bau
ten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke als standort
gebunden gelten sollen, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungs
einkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Be
triebs erforderlich sei.
Wird geltendes Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts
nicht mehr angewandt, so spricht die Lehre von negativer Vorwirkung.
Eine solche Aussetzung des Vollzugs des geltenden Rechts ist nur
zulässig, wenn sie im geltenden Recht selbst vorgesehen ist (Häfelin/
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich
1993, S. 66). Das ist in bezug auf die vom Gesuchsteller vorgetrage
ne Angelegenheit nicht der Fall. Überdies lässt sich heute nicht Vor
aussagen, ob und wann die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste
Teilrevision in Kraft tritt, und es ist keineswegs sicher, ob nach der
Revisionsvoriage, die zur Zeit bei der vorberatenden Kommission des
Ständerates liegt, die vom Gesuchsteller angestrebte Zweckänderung
zulässig sein wird. Es besteht deshalb auch materiell kein Grund, den
Vollzug des geltenden Rechts auszusetzen.
RRB 18.2.1997
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