A. Verwaltungsentscheide 1303 - ernstliche Erkrankung des Bauherrn oder seines Architekten in der Regel ebenso wie triftige wirtschaftliche Gründe genügen sollten {Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 323;
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Aufl., Zürich 1992, S. 89). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine rechts
E. 4 A. Verwaltungsentscheide
1303
kräftige Bauzonenausscheidung bestehen muss. Es ist durchaus zu
lässig, ein Quartierplanverfahren für ein Gebiet ausserhalb der Bau
zonen aufzunehmen, sofern für dieses gleichzeitig ein Umzonungs-
verfahren eingeleitet wird. Das Fehlen einer rechtskräftigen Bau
zonenausscheidung hindert nur die Genehmigung und die Inkraft
setzung des Quartierplans (Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG), nicht aber
die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Auch eine Auszonungs-
initiative stellt, da sie keine rechtlichen Vorwirkungen hat, grundsätz
lich kein Hindernis für das Quartierplanverfahren dar. Es stellt sich je
doch die Frage, ob das Quartierplanverfahren unter solchen Umstän
den nicht zweckmässigerweise sistiert wird, bis Klarheit über den Aus
gang des politischen Verfahrens herrscht. Der Entscheid hierüber liegt
beim Gemeinderat, wobei er verpflichtet ist, die unmittelbar Betroffe
nen anzuhören (Art. 46 Abs. 1 EG zum RPG).
Wird ein Quartierplanverfahren zusammen mit einem Um-
zonungsverfahren eröffnet, so ist allerdings auf die richtige Koordina
tion der beiden Verfahren zu achten. Da der Zonenplan die Grundlage
für den Quartierplan darstellt, ist er vor oder zumindest gleichzeitig
mit dem Quartierplan öffentlich aufzulegen. Diese Koordinations
pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die
Betroffenen sind nur dann in der Lage, ihre Interessen im Quartier
planverfahren ausreichend zu wahren, wenn sie auch volle Kenntnis
davon haben, welche Zonenplanung dem Quartierplan zugrunde lie
gen soll. Im vorliegenden Fall hatten die Betroffenen im Zeitpunkt der
Quartierplanauflage keine Kenntnis der massgebenden Planungs
grundlagen. Der Entwurf für den Teilzonenplan, der die Grundlage für
die beiden Quartierpläne bilden soll, wurde erst zwei Jahre nach den
Quartierplänen öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen hatten zudem
keine Gelegenheit, die Quartierpläne auf ihre Übereinstimmung mit
dem neuen kommunalen Baureglement zu prüfen. Auch wenn der
Gemeinderat der Auffassung ist, dass die Quartierpläne mit diesen
neuen Planungsgrundlagen übereinstimmen, wäre er unter den gege
benen Umständen aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet
gewesen, das Auflageverfahren für die Quartierpläne zu wiederholen.
Das frühere Auflageverfahren bietet angesichts der neuen Planungs
grundlagen keine Gewähr dafür, dass die Betrof-fenen ihre Interessen
haben ausreichend wahren können. Es ist daher für ungültig zu erklä
ren.
RRB 23.9.1997
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide 1303 - ernstliche Erkrankung des Bauherrn oder seines Architekten in der Regel ebenso wie triftige wirtschaftliche Gründe genügen sollten {Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 323; BVR 1976 S. 329); - die Rekurrentin geltend macht, dass im August 1995, kurz vor In angriffnahme der Bauarbeiten, die Bauherrschaft an den Folgen eines Flugzeugabsturzes verstarb, und dass deswegen ein Bau beginn im Herbst 1995 ausgeschlossen gewesen sei und im Fe bruar 1996 die Baubewilligung ausgelaufen wäre; - der Gemeinderat darauf hinweist, dass vor Inangriffnahme der Bauarbeiten noch verschiedene Bereinigungen hätten vorgenom men werden müssen (Einholung einer Dienstbarkeit, Bereinigung von Plänen, Erstellung Detailprojekt für den Schüttaufbau und Energienachweise), womit das Projekt nie vor seiner Realisierung gestanden sei; - dieser Einwand aber nicht zutrifft, da für die Bereinigung der ge nannten Punkte noch ausreichend Zeit gewesen wäre und ein Baubeginn im Herbst keinesfalls als unrealistisch bezeichnet wer den kann, zumal der Bauherr gerade nicht verpflichtet ist, das Bauvorhaben sofort nach Erteilung der Baubewilligung seiner Realiserung zuzuführen oder gar innerhalb der Jahresfrist auszu führen, sondern er für den Baubeginn ein ganzes Jahr Zeit hat und es dem Bauherrn selbst überlassen ist zu entscheiden, wann er mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen will; hat die Baudirektion den Rekurs gutgeheissen. Entscheid Baudirektion 21.5.1997 1303 Quartierplanverfahren. Koordination mit dem Zonenplanverfahren. Quartierpläne dienen der Erschliessung von Bauland (Art. 43 Abs. 1 EG zum RPG; bGS 721.1) und sind deswegen grundsätzlich auf Bau zonen zu beschränken (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht,
2. Aufl., Zürich 1992, S. 89). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine rechts 4
A. Verwaltungsentscheide 1303 kräftige Bauzonenausscheidung bestehen muss. Es ist durchaus zu lässig, ein Quartierplanverfahren für ein Gebiet ausserhalb der Bau zonen aufzunehmen, sofern für dieses gleichzeitig ein Umzonungs- verfahren eingeleitet wird. Das Fehlen einer rechtskräftigen Bau zonenausscheidung hindert nur die Genehmigung und die Inkraft setzung des Quartierplans (Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG), nicht aber die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Auch eine Auszonungs- initiative stellt, da sie keine rechtlichen Vorwirkungen hat, grundsätz lich kein Hindernis für das Quartierplanverfahren dar. Es stellt sich je doch die Frage, ob das Quartierplanverfahren unter solchen Umstän den nicht zweckmässigerweise sistiert wird, bis Klarheit über den Aus gang des politischen Verfahrens herrscht. Der Entscheid hierüber liegt beim Gemeinderat, wobei er verpflichtet ist, die unmittelbar Betroffe nen anzuhören (Art. 46 Abs. 1 EG zum RPG). Wird ein Quartierplanverfahren zusammen mit einem Um- zonungsverfahren eröffnet, so ist allerdings auf die richtige Koordina tion der beiden Verfahren zu achten. Da der Zonenplan die Grundlage für den Quartierplan darstellt, ist er vor oder zumindest gleichzeitig mit dem Quartierplan öffentlich aufzulegen. Diese Koordinations pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Betroffenen sind nur dann in der Lage, ihre Interessen im Quartier planverfahren ausreichend zu wahren, wenn sie auch volle Kenntnis davon haben, welche Zonenplanung dem Quartierplan zugrunde lie gen soll. Im vorliegenden Fall hatten die Betroffenen im Zeitpunkt der Quartierplanauflage keine Kenntnis der massgebenden Planungs grundlagen. Der Entwurf für den Teilzonenplan, der die Grundlage für die beiden Quartierpläne bilden soll, wurde erst zwei Jahre nach den Quartierplänen öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen hatten zudem keine Gelegenheit, die Quartierpläne auf ihre Übereinstimmung mit dem neuen kommunalen Baureglement zu prüfen. Auch wenn der Gemeinderat der Auffassung ist, dass die Quartierpläne mit diesen neuen Planungsgrundlagen übereinstimmen, wäre er unter den gege benen Umständen aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, das Auflageverfahren für die Quartierpläne zu wiederholen. Das frühere Auflageverfahren bietet angesichts der neuen Planungs grundlagen keine Gewähr dafür, dass die Betrof-fenen ihre Interessen haben ausreichend wahren können. Es ist daher für ungültig zu erklä ren. RRB 23.9.1997 5