A. Entscheide des Regierungsrates 1276 1276 Einspracheverfahren. Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1., Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raump
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A. Entscheide des Regierungsrates
1276
1276
Einspracheverfahren. Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG;
bGS 721.1., Bestätigung der Rechtsprechung).
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bun
desgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG [bGS 721.1]) ist
zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist
der Rekurrent berührt, wenn er durch die angefochtene Verfügung
infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE
112 lb 174). Die verlangte "unmittelbare nahe Beziehung" zur Streit
sache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage
der Parzelle oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige In
teressen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwel
cher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein
schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das
er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er
also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil
abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur
Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). Diese Anforderungen sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine
ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie hier nicht der Verfügungs
adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z.B. Nachbar) den
Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares
Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der
Rekurrent ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses In
teresse besteht im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Rekurs
dem Rekurrenten eintragen würde, das heisst in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Ent
scheid für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 116 lb 323f., 119 1b 179 E. 1
c).
RRB 5.12.1995