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Verwaltung ARGVP 1995 1272

Appenzell A.Rh. · 1995-04-04 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der

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A. Entscheide des Regierungsrates

1272

1. Verwaltungsverfahren

1272

Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­

fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS

143.5; Bestätigung der Rechtsprechung).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­

ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die

aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden

Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu

Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör­

anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü­

gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriie-

gen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs­

verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des

Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs­

instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanz-

lichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung

stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes­

sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im

vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat

im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage

berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtli­

che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er­

schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens­

frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru­

ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten­

einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur­

rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen.

RRB 4.4.1995