A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der
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A. Entscheide des Regierungsrates
1272
1. Verwaltungsverfahren
1272
Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver
fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS
143.5; Bestätigung der Rechtsprechung).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver
ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die
aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden
Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu
Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör
anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü
gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriie-
gen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs
verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des
Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs
instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanz-
lichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung
stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes
sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im
vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat
im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage
berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtli
che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er
schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens
frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru
ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten
einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur
rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen.
RRB 4.4.1995