A. Entscheide des Regierunasrates 1267 1267 Baubewilligung. Formelle Voraussetzungen an ein Baugesuch (Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, d
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A. Entscheide des Regierunasrates
1267
1267
Baubewilligung.
Formelle Voraussetzungen an
ein
Baugesuch
(Bestätigung der Rechtsprechung).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS
721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor
mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter
zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein
Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung
zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Gemäss
Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der
Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher
oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - über die
Rechte aus der Erbschaft gemeinsam. Solange die Erbgemeinschaft
existiert, müssen die Miterben der "Gemeinschaft zur gesamten Hand"
somit gemeinsam verfügen, wenn kein Vertreter bestellt ist (vgl.
Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S.
508 ff.). Auf die Unterschrift der Grundeigentümer kann demgegenüber
nur verzichtet werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hätte, d.h. Stockwerk
eigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigentumsanteil be
treffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder Baurechtsaus
übender wäre (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kt. Aargau, Kom
mentar, S. 370 und
A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz
Bern, S. 229). Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter
bestellt. Somit ist der Gemeinderat grundsätzlich zu Recht vom Erfor
dernis sämtlicher Unterschriften ausgegangen und ist, da diese nicht
beigebracht wurden, auf das Baugesuch richtigerweise nicht einge
treten.
RRB 6.9.1994
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