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Verwaltung ARGVP 1994 1267

Appenzell A.Rh. · 1994-09-06 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierunasrates 1267 1267 Baubewilligung. Formelle Voraussetzungen an ein Baugesuch (Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, d

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A. Entscheide des Regierunasrates

1267

1267

Baubewilligung.

Formelle Voraussetzungen an

ein

Baugesuch

(Bestätigung der Rechtsprechung).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS

721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor­

mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter­

zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein

Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung

zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Gemäss

Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der

Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher

oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - über die

Rechte aus der Erbschaft gemeinsam. Solange die Erbgemeinschaft

existiert, müssen die Miterben der "Gemeinschaft zur gesamten Hand"

somit gemeinsam verfügen, wenn kein Vertreter bestellt ist (vgl.

Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S.

508 ff.). Auf die Unterschrift der Grundeigentümer kann demgegenüber

nur verzichtet werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hätte, d.h. Stockwerk­

eigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigentumsanteil be­

treffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder Baurechtsaus­

übender wäre (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kt. Aargau, Kom­

mentar, S. 370 und

A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz

Bern, S. 229). Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter

bestellt. Somit ist der Gemeinderat grundsätzlich zu Recht vom Erfor­

dernis sämtlicher Unterschriften ausgegangen und ist, da diese nicht

beigebracht wurden, auf das Baugesuch richtigerweise nicht einge­

treten.

RRB 6.9.1994

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