A. Entscheide des Reqierunasrates 1266 1266 Baubewilligung. Dacheindeckung. Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassadenmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am Bau zu bemustern und dem
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A. Entscheide des Reqierunasrates
1266
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Baubewilligung. Dacheindeckung.
Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassa
denmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am
Bau zu bemustern und dem Gemeindebauamt zur Bewilligung anzu-
melden". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde
sich vorbehält, bestimmte Baumaterialien und Farben aus ästhetischen
Gründen nicht zu genehmigen. Zwar hätte eine ausdrückliche Nen
nung der Biberschwanzziegel dazu beitragen können, Missverständ
nisse von vornherein zu vermelden. Es kann indes einem Bauamt nicht
verwehrt sein, aus verfahrensökonomischen Gründen gewisse stan
dardisierte Formulierungen in die Baubewilligungen aufzunehmen. So
ist die Formulierung von Ziff. 3.3 durchaus geeignet, den Zweck zu er
reichen, erübrigt sich doch eine aufwendige Aufzählung von erlaubten
oder nicht erlaubten Materialien. Demzufolge besteht kein Anlass,
diese Bestimmungen zu bemängeln (vgl. RRB v. 24 August 1993 i.S.
R.B.).
Unbestrittenermassen ist keine Bemusterung am Bau erfolgt; die
Angaben über den Zeitpunkt der Abgabe des Ziegelmusters auf der
Gemeinde liegen um eine Woche auseinander. Hingegen herrscht
darin Übereinstimmung, dass die Bedachung ohne ausdrückliche Be
willigung des Gemeindebauamtes erfolgte, wobei die Bauherrschaft
wohl von einer stillschweigenden Zustimmung ausging; dies ist jedoch
nicht zulässig, baut doch das System der (bau-)polizeilichen Bewilli
gungen gerade darauf, dass eine ausdrückliche - schriftliche oder
mündliche - Zustimmung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall wäre
der Rekurrentschaft eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeindebe
hörde auch bei zeitlicher Dringlichkeit durchaus zuzumuten gewesen.
Mit dem Eindecken ohne Bewilligung haben die Rekurrenten damit
eine Verletzung einer Auflage der Baubewilligung mindestens in Kauf
genommen.
RRB 6.9.1994
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