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Verwaltung ARGVP 1994 1265

Appenzell A.Rh. · 1994-12-13 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1264,1265 [1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Entscheide des Reqierunqsrates

1264,1265

[1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau­

gesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin,

Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985,

N 5 zu § 4).

Die Rekurrenten verlangen mit ihrer Einsprache, dass vor der Aus­

führung des Bauvorhabens die als Quartierzubringer dienende Strasse

für Fussgänger sicherer gemacht werde. Sie bringen deutlich zum

Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum

Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht

erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag

als auch eine sachbezogene Begründung. Da sie demnach den Anfor­

derungen von Art. 84 Abs. 4 EG RPG genügt, ist der Nichteintretens­

entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an

den Gemeinderat zurückzuweisen.

RRB 1.2.1994

1265

Baureife. Hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 74 Abs. 1 lit.

bEG zum RPG; bGS 721.1).

Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG schreibt eine hinreichende, rechtlich

gesicherte Zufahrt, nötigenfalls mit Autoabstellplatz vor. Daneben sind,

falls hierfür noch Platz bleibt, die kommunalen Vorschriften, hier na­

mentlich Art. 52 BauR und Art. 12 und 24 des Strassenreglements

(StrR) zu beachten. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht er­

sichtlich, weist doch die Zufahrtsstrasse an der engsten Stelle eine

Breite von rund 5 m auf, was selbst für eine Feinerschliessungsstrasse,

welche eine Breite von 4,2 m aufweisen muss, genügt (vgl. Art. 11

StrR). Die am Augenschein Vorgefundenen Verhältnisse zeigen denn

auch, dass grundsätzlich eine hinreichende Zufahrt besteht, das Pro­

blem indes darin liegt, dass Lastwagen der Gewerbebetriebe einander

zeitweise blockieren. Dies kann aber keine Ablehnung des Bauge­

suchs nach sich ziehen.

RRB 13.12.1994

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