A. Entscheide des Reqierunqsrates 1247,1248 genügt der gut begehbare, kurze Fussweg vom Parkplatz durchaus - er besteht denn auch schon seit Jahrzehnten und hat zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Es kann deshalb keine Rede davon sei
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Reqierunqsrates
1247,1248
genügt der gut begehbare, kurze Fussweg vom Parkplatz durchaus -
er besteht denn auch schon seit Jahrzehnten und hat zu keinen Bean
standungen Anlass gegeben. Es kann deshalb keine Rede davon sein,
dass die Nutzung des Häuschens geradezu verunmöglicht würde,
wenn keine Zufahrt dazu erstellt werden darf (gleich: RJN 1990 S. 158
E. 3).
RRB 16.2.1993
1248
Parkplätze. Ohne gesetzliche Grundlage kann die Erstellung von Pri
vatparkplätzen für ein Bauvorhaben nicht beschränkt werden.
Wer ein Bauvorhaben ausführen will, das Fahrzeugverkehr nach sich
zieht, ist verpflichtet, in zweckdienlicher Nähe auf privatem Grund aus
reichende Abstellmöglichkeiten für diese Fahrzeuge bereitzustellen.
Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene ist somit die
sogenannte Parkplatzpflicht statuiert (Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG,
bGS 721.1; Art. 52 der Bau- und Zonenordnung 1974 der Gemeinde
Wolfhalden (BZO)). Deren Sinn liegt darin, dass die öffentlichen Ver
kehrsflächen nicht für die Bedürfnisse einzelner Liegenschaften bean
sprucht werden sollen. Sie sollen ihrer Zweckbestimmung entspre
chend den allgemeinen Verkehrs- und Parkierungsbedürfnissen die
nen. Umgekehrt ist die Bauherrschaft auch befugt, die erforderlichen
Privatparkplätze zu schaffen. Ein entsprechendes Baugesuch kann
aufgrund der einschlägigen Normen nur dann verweigert werden,
wenn das kantonale oder kommunale Recht ausdrücklich vorsieht,
dass im betreffenden Gebiet keine oder nur beschränkte private Par-
kierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen: solche Einschrän
kungen kennt weder das kantonale Recht noch die Gemeinde Wolf
halden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1993, Heft
7, S. 316 f.). In der projektierten Tiefgarage sind 20 Abstellplätze vor
gesehen. Diese Zahl ist angesichts der 15 Wohneinheiten in den bei
den Mehrfamilienhäusern nicht zu beanstanden.
RRB 7.9.1993
17