A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246 4. Finan zen 1246 Steuerrecht. Tragweite der Untersuchungsmaxime im Veranlagungs verfahren, Revision (Art. 97 StG, bGS 621.11). Frau X. wurde aufgrund einer gemeinsam mit dem Einschätzungsbe amten e
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A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246
4. Finanzen 1246 Steuerrecht. Tragweite der Untersuchungsmaxime im Veranlagungs verfahren, Revision (Art. 97 StG, bGS 621.11). Frau X. wurde aufgrund einer gemeinsam mit dem Einschätzungsbe amten erstellten Steuererklärung mit einem steuerbaren Grundstücks gewinn von Fr. XY’OOO.- veranlagt. Nach Eintritt der Rechtskraft bean tragte sie die Revision der Veranlagung, weil bei der Ermittlung der Anlagekosten wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. X’OOO.- unberücksichtigt geblieben waren. Die kantonale Steuerver waltung wies das Revisionsbegehren ab, im anschliessenden Rekurs verfahren bejahte aber die Steuerrekurskommission das Vorliegen ei nes Revisionsgrundes. Gegen diesen Entscheid erhob die kantonale Steuerverwaltung Kassationsbeschwerde, welche vom Regierungsrat aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurde:
a) Nach Art. 97 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) in Verbindung mit Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege (ZPO; bGS 231.1) kann der Steuerpflichtige die Revi sion einer rechtskräftigen Steuerveranlagung verlangen, wenn er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessfüh rung nicht zur Verfügung stehen konnten.
b) Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung materiell falsch ist. Nachdem die Veranlagungsverfügung bereits rechtskräftig gewor den war, wurde die Steuerpflichtige von ihrem Rechtsvertreter auf die Anrechenbarkeit der wertvermehrenden Aufwendungen hingewiesen. Die Steuerpflichtige musste sich daraufhin erst die entsprechenden Belege von ihrem ehemaligen Lebenspartner zukommen lassen, um Kenntnis über die tatsächliche Höhe dieser Aufwendungen zu erlan 12
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246 gen. Sie hat somit erst nachträglich von einer entscheiderheblichen Tatsache Kenntnis erhalten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Steuerpflichtige diese Tatsache bei sorgfältiger Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einbringen können. Das aus serordentliche Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen nachzuholen. Die nachträgliche Beibringung muss entschuldbar sein und darf nicht auf unsorgfältige Prozessführung zu rückgehen.
c) Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerorgane den Sachver halt von Amtes wegen festzustellen. Der Steuerpflichtige hat aber, da er den Sachverhalt selber am besten kennt, eine Mitwirkungspflicht. So darf die Steuerbehörde insbesondere davon ausgehen, dass der Steu erpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätz lich von sich aus vorbringt (ErnstBlumenstein/Peter Loch des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 350; Ernst Höhn, Steuer recht, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 567). Diese Mitwirkungs pflicht ändert allerdings nichts an der Geltung der Untersuchungsma xime. Die Steuerorgane dürfen sich nicht damit begnügen, nur diejeni gen Punkte eines Steuerfalls zu untersuchen, die aus den Angaben der Steuererklärung oder aus der Begutachtung hervorgehen. Sie haben vielmehr den wirklichen Sachverhalt nach allen Richtungen hin von Amtes wegen festzustellen (Blumenstein/Locher, S. 350). Im vorliegenden Fall wandte sich die Steuerpflichtige wegen ihrer Unerfahrenheit in Steuerangelegenheiten an den Einschätzungsbe amten und bat Ihn um Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie der Auffassung sei, keinen Gewinn erzielt zu haben. Der Steuerbeamte durfte somit nicht ohne weiteres davon aus gehen, dass die von der Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen vollständig wären. Vielmehr war er aufgrund der Untersuchungsma xime dazu aufgerufen, in besonderem Masse nachzufragen und die Steuerpflichtige über die steuerrelevanten Umstände aufzuklären. Dass die Steuerpflichtige schliesslich trotzdem mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung bezeugte, kann ihr daher nicht als sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. Es liegt folglich kein Grund vor, eine Revision der Steuerveranlagung zu ver weigern. RRB 13.8.93 13