A. Entscheide des Reqierunqsrates 1244 Erbteilung. Anordnung einer öffentlichen Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB; SR 210). Bei der Erbteilung konnten sich A. und der bevormundete B. nicht über die Teilung oder Zuweisung eines Grundstüc
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 ZGB; SR 210).
Bei der Erbteilung konnten sich A. und der bevormundete B. nicht über
die Teilung oder Zuweisung eines Grundstücks einigen. Der zum Ent
scheid angerufene Gemeinderat M. beschloss, das Grundstück sei auf
dem Weg der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Im Rekurs an
den Regierungsrat verlangte der Erbe A., das Grundstück sei nur unter
den Erben zu versteigern. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab:
a) Gemäss Art. 612 ZGB soll eine Erbschaftssache, die durch Teilung
an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt
zugewiesen werden (Abs. 1). Können die Erben sich über die Teilung
oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu ver
kaufen und der Erlös zu teilen (Abs. 2). Auf Verlangen eines Erben hat
der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei,
wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entschei
det, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfin
den soll (Abs. 3). Von Gesetzes wegen besteht keine Vermutung für
eine öffentliche Versteigerung oder eine solche unter den Erben. Bei
der Wahl zwischen der einen oder anderen Versteigerungsart sind
sämtliche Umstände zu berücksichtigen. In Betracht fallen insbeson
dere die persönlichen Verhältnisse und die Wünsche der Erben. Wenn
Pietätsrücksichten es erfordern, damit die Sache in der Familie bleibt,
soll die Teilnahme an der Versteigerung auf die Erben beschränkt wer
den. Die Praxis geht dahin, eine öffentliche Versteigerung anzuordnen,
wenn nicht jeder Erbe in der Lage wäre, bei einer internen Versteige
rung mitzuwirken, sowie dann, wenn Erben bevormundet sind (
Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 537 -
640 ZGB, Bern 1966, N. 24 f. zu Art. 612 ZGB; vgl. auch Paul Piotet,
Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stutt
gart 1981, S. 887).
b) Die Bestimmung von Art. 612 Abs. 3 ZGB ist mit der Bestimmung
von Art. 651 Abs. 2 ZGB vergleichbar, wonach bei Uneinigkeit von
Miteigentümern der Richter darüber entscheidet, ob eine im Miteigen
tum stehende Sache öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei
E. 8 A. Entscheide des Regierungsrates 1244 gert wird. Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt die Freiheit des Richters In der Wahl der Versteigerungsart, wenn einer der Miteigen tümer eines Grundstückes bevormundet ist. Art. 404 Abs. 2 ZGB, nach welchem in diesem Falle die Veräusserung zum Zwecke der Gewähr leistung freier Preisbildung und der Erzielung des bestmöglichen Erlö ses immer durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen hat, geht Art. 651 Abs. 2 ZGB vor, unabhängig von der Grösse der Beteiligung des Mündels {/Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Systematischer Te und Kommentar zu den Art. 641 - 654 ZGB, Bern 1981, Art. 651, N. 36; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, N. 747). Dasselbe hat bezüglich Art. 612 Abs. 3 ZGB zu gelten, zumal sich die Aufhebung von Miteigentum und Gesamteigentum grundsätzlich nach denselben Regeln richtet (vgl. Art. 654 Abs. 2 ZGB).
c) Den vorstehenden Ausführungen zufolge Ist Im vorliegenden Fall, in dem einer der beteiligten Erben unter Vormundschaft steht, die vom Gemeinderat M. angeordnete öffentliche Versteigerung nicht zu bean standen. Dass es sich bei Parzelle X um das Grundstück mit dem El ternhaus der Erben handelt, in das der Rekurrent zurückkehren möchte, vermag an der dargelegten Sach- und Rechtslage ebensowe nig zu ändern wie der Umstand, dass die Erben mit dem für das Grundstück ermittelten Verkehrswert einverstanden sind. RRB 7.9.1993
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1244 Erbteilung. Anordnung einer öffentlichen Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB; SR 210). Bei der Erbteilung konnten sich A. und der bevormundete B. nicht über die Teilung oder Zuweisung eines Grundstücks einigen. Der zum Ent scheid angerufene Gemeinderat M. beschloss, das Grundstück sei auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Im Rekurs an den Regierungsrat verlangte der Erbe A., das Grundstück sei nur unter den Erben zu versteigern. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab:
a) Gemäss Art. 612 ZGB soll eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Abs. 1). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu ver kaufen und der Erlös zu teilen (Abs. 2). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entschei det, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfin den soll (Abs. 3). Von Gesetzes wegen besteht keine Vermutung für eine öffentliche Versteigerung oder eine solche unter den Erben. Bei der Wahl zwischen der einen oder anderen Versteigerungsart sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. In Betracht fallen insbeson dere die persönlichen Verhältnisse und die Wünsche der Erben. Wenn Pietätsrücksichten es erfordern, damit die Sache in der Familie bleibt, soll die Teilnahme an der Versteigerung auf die Erben beschränkt wer den. Die Praxis geht dahin, eine öffentliche Versteigerung anzuordnen, wenn nicht jeder Erbe in der Lage wäre, bei einer internen Versteige rung mitzuwirken, sowie dann, wenn Erben bevormundet sind (Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 537 - 640 ZGB, Bern 1966, N. 24 f. zu Art. 612 ZGB; vgl. auch Paul Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stutt gart 1981, S. 887).
b) Die Bestimmung von Art. 612 Abs. 3 ZGB ist mit der Bestimmung von Art. 651 Abs. 2 ZGB vergleichbar, wonach bei Uneinigkeit von Miteigentümern der Richter darüber entscheidet, ob eine im Miteigen tum stehende Sache öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei 8
A. Entscheide des Regierungsrates 1244 gert wird. Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt die Freiheit des Richters In der Wahl der Versteigerungsart, wenn einer der Miteigen tümer eines Grundstückes bevormundet ist. Art. 404 Abs. 2 ZGB, nach welchem in diesem Falle die Veräusserung zum Zwecke der Gewähr leistung freier Preisbildung und der Erzielung des bestmöglichen Erlö ses immer durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen hat, geht Art. 651 Abs. 2 ZGB vor, unabhängig von der Grösse der Beteiligung des Mündels {/Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Systematischer Te und Kommentar zu den Art. 641 - 654 ZGB, Bern 1981, Art. 651, N. 36; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, N. 747). Dasselbe hat bezüglich Art. 612 Abs. 3 ZGB zu gelten, zumal sich die Aufhebung von Miteigentum und Gesamteigentum grundsätzlich nach denselben Regeln richtet (vgl. Art. 654 Abs. 2 ZGB).
c) Den vorstehenden Ausführungen zufolge Ist Im vorliegenden Fall, in dem einer der beteiligten Erben unter Vormundschaft steht, die vom Gemeinderat M. angeordnete öffentliche Versteigerung nicht zu bean standen. Dass es sich bei Parzelle X um das Grundstück mit dem El ternhaus der Erben handelt, in das der Rekurrent zurückkehren möchte, vermag an der dargelegten Sach- und Rechtslage ebensowe nig zu ändern wie der Umstand, dass die Erben mit dem für das Grundstück ermittelten Verkehrswert einverstanden sind. RRB 7.9.1993 9