A. Entscheide des Reqierunqsrates 1243 2. Zivilrecht, Z iviip ro zessrech t 1243 Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB, SR 210). Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine
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A. Entscheide des Reqierunqsrates
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2. Zivilrecht, Ziviiprozessrecht
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Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB,
SR 210).
Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol
gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei
handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung
der Genehmigung Ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2 und
Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches; bGS 211.1).
Art. 404 ZGB ist nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates
nicht nur bei Vormundschaften, sondern gleichermassen und uneinge
schränkt auch bei Belstandschaften angewandt worden (vgl. RRB
438/82 sowie 20/88). Indessen schränkt die Beistandschaft die Hand
lungsfähigkeit des Verbeiständeten nicht ein und hat nicht zwingend
die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Deren
Mitwirkung ist nach der Lehre nur dann notwendig, wenn der Verbei-
ständete selber nicht fähig ist, der Veräusserung seines Grundstücks
im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu
tätigen (vgl. A. Egger, Die Vormundschaft, Kommentar zu den Art. 360-
456 ZGB, Zürich 1948, Art. 419, N. 7 und 9; Nachtrag vom 2. Mai 1983
zum Kreisschreiben des Justlzdepartementes des Kantons St. Gallen
vom 22. Oktober 1974 betreffend die Veräusserung von Grundstücken,
an denen Bevormundete, Verbeiständete oder Verheiratete eigen-
tumsmässlg beteiligt sind). Die bisherige Praxis ist in diesem Sinne zu
präzisieren (vgl. BGE vom 14.5.1975 E. 1 a.E. i.S. H.R. gegen RR AR).
RRB 4.1.1994
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