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Verwaltung ARGVP 1993 1243

Appenzell A.Rh. · 1994-01-04 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1243 2. Zivilrecht, Z iviip ro zessrech t 1243 Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB, SR 210). Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine

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A. Entscheide des Reqierunqsrates

1243

2. Zivilrecht, Ziviiprozessrecht

1243

Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB,

SR 210).

Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;

SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol­

gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei­

handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung

durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung

der Genehmigung Ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2 und

Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches; bGS 211.1).

Art. 404 ZGB ist nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates

nicht nur bei Vormundschaften, sondern gleichermassen und uneinge­

schränkt auch bei Belstandschaften angewandt worden (vgl. RRB

438/82 sowie 20/88). Indessen schränkt die Beistandschaft die Hand­

lungsfähigkeit des Verbeiständeten nicht ein und hat nicht zwingend

die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Deren

Mitwirkung ist nach der Lehre nur dann notwendig, wenn der Verbei-

ständete selber nicht fähig ist, der Veräusserung seines Grundstücks

im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu

tätigen (vgl. A. Egger, Die Vormundschaft, Kommentar zu den Art. 360-

456 ZGB, Zürich 1948, Art. 419, N. 7 und 9; Nachtrag vom 2. Mai 1983

zum Kreisschreiben des Justlzdepartementes des Kantons St. Gallen

vom 22. Oktober 1974 betreffend die Veräusserung von Grundstücken,

an denen Bevormundete, Verbeiständete oder Verheiratete eigen-

tumsmässlg beteiligt sind). Die bisherige Praxis ist in diesem Sinne zu

präzisieren (vgl. BGE vom 14.5.1975 E. 1 a.E. i.S. H.R. gegen RR AR).

RRB 4.1.1994

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