A. Entscheide des Reqierunqsrates 1241,1242 1241 Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits ein mal entschieden hat. Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen sich der Regierungsrat im Entsche
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A. Entscheide des Reqierunqsrates
1241,1242
1241
Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits ein
mal entschieden hat.
Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen
sich der Regierungsrat im Entscheid vom 17. März 1992 bereits mate
riell geäussert habe, nach wie vor angefochten blieben. Der in Art. 28
Abs. 2 VwVG vorgesehene Rückweisungsentscheid ist eine Mischform
zwischen reformatorischem
und kassatorischem Entscheid. Das
kommt darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz an die in der Begrün
dung desselben enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache ge
bunden ist. Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche
Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet.
Der Rückweisungsentscheid ist insoweit anfechtbar, als er über den
Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise urteilt (vgl.
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 143). Indem
der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. März 1992 verschie
dene strittige Punkte des Rekursverfahrens abschliessend beurteilt hat,
stehen diese heute grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion. Auf diese
Vorbringen ist damit nicht mehr einzutreten.
RRB 24.8.1993
1242
Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur durch
die Parteien gestellt werden (Art. 14 VwVG, bGS 143.5)
Sowohl in der Eingabe des Rekurrenten als auch im angefochtenen
Entscheid des Gemeinderates wird der Begriff "Wiederaufnahme" par
allel zum Begriff "Widerruf" verwendet, ausnahmslos aber auf die in Art.
14 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5)
geregelte Wiederaufnahme und Widerruf abgestellt. Wiederaufnahme
und Widerruf weisen zwar gewisse Parallelen auf - so beziehen sich
beide auf formell rechtskräftige Verfügungen -, unterscheiden sich in
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