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Verwaltung ARGVP 1993 1241

Appenzell A.Rh. · 1992-03-17 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1241,1242 1241 Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits ein­ mal entschieden hat. Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen sich der Regierungsrat im Entsche

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A. Entscheide des Reqierunqsrates

1241,1242

1241

Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits ein­

mal entschieden hat.

Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen

sich der Regierungsrat im Entscheid vom 17. März 1992 bereits mate­

riell geäussert habe, nach wie vor angefochten blieben. Der in Art. 28

Abs. 2 VwVG vorgesehene Rückweisungsentscheid ist eine Mischform

zwischen reformatorischem

und kassatorischem Entscheid. Das

kommt darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz an die in der Begrün­

dung desselben enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache ge­

bunden ist. Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche

Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet.

Der Rückweisungsentscheid ist insoweit anfechtbar, als er über den

Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise urteilt (vgl.

Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 143). Indem

der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. März 1992 verschie­

dene strittige Punkte des Rekursverfahrens abschliessend beurteilt hat,

stehen diese heute grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion. Auf diese

Vorbringen ist damit nicht mehr einzutreten.

RRB 24.8.1993

1242

Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur durch

die Parteien gestellt werden (Art. 14 VwVG, bGS 143.5)

Sowohl in der Eingabe des Rekurrenten als auch im angefochtenen

Entscheid des Gemeinderates wird der Begriff "Wiederaufnahme" par­

allel zum Begriff "Widerruf" verwendet, ausnahmslos aber auf die in Art.

14 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5)

geregelte Wiederaufnahme und Widerruf abgestellt. Wiederaufnahme

und Widerruf weisen zwar gewisse Parallelen auf - so beziehen sich

beide auf formell rechtskräftige Verfügungen -, unterscheiden sich in­

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