opencaselaw.ch

Verwaltung ARGVP 1992 2115

Appenzell A.Rh. · 1991-12-31 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115 2115 Zwischenveranlagung (direkte Bundessteuer). Bei Heirat und Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz findet während der laufenden Bundessteuerperiode keine Zusammenrechnung d

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 31. Dezember 1991 reichte J. die Steuererklärung für die Steu­ erjahre 1991/92 ein und stellte zugleich den Antrag, es sei per 12. Oktober 1989 eine ausserordentliche Zwischenveranlagung infolge Zuzugs der Ehefrau aus dem Ausland vorzunehmen. Am 20. März 1992 wurde dem Ehepaar J.-G. die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1991 /92 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 48’328.- eröffnet. Mit dieser Veranlagungsverfügung wurde den Steu­ erpflichtigen gleichzeitig mitgeteilt, dass die veranlagte Zwischenver­ anlagung nicht vorgenommen werden könne, da Heirat keinen Zwi­ schenveranlagungsgrund darstelle.

E. 2 Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N

E. 6 Abs. 2 zu Art. 13 BdBSt: "Bei der Verehelichung vor Beginn der Ver­ anlagungsperiode (bzw. vor Eintritt in die Steuerpflicht) hat einzig der Ehemann eine Steuererklärung einzureichen; er hat darin das gesamte in der Berechnungsperiode erzielte eheliche und voreheliche Einkom­ men beider Ehegatten anzugeben (Archiv Bd. 19, S. 398). Für beide wird eine einzige Veranlagung getroffen. Art. 42 bleibt Vorbehalten." Der Beschwerdeführer verkennt, dass er selbst zu Beginn der Ver­ anlagungsperiode 1989/90, d.h. per 1. Januar 1989, im Kanton Ap­ penzell A.Rh. bereits steuerpflichtig war und entsprechend für diese Steuerperiode auch als Alleinstehender veranlagt worden ist. Die Hei­ rat und der Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohn­ sitz in Herisau ist erst nach Beginn der Veranlagungsperiode 1989/90 erfolgt. Damit findet eine Zusammenrechnung des Einkommens beider Ehegatten nicht statt, und zwar auch dann nicht, wenn die Veranla­ gung erst nach Eheschluss erfolgt. Die Heirat als solche stellt keinen Zwischenveranlagungsgrund dar, weder für die Ehefrau noch für den Ehemann. Die Eheleute J.-G. haben daher für die Veranlagungsperi­ 79

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115, 2116 ode 1989/90 getrennte Steuererklärungen einzureichen und darin ihr eigenes in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen anzugeben. Es sind grundsätzlich zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen, die für die ganze Veranlagungsperiode gelten (Masshardt, a.a.O., N 6 Abs. 3 zu Art. 13 BdBSt).

3. Die Gründe, die zu einer Zwischenveranlagung führen können, sind in Art. 96 BdBSt abschliessend aufgezählt und dürfen nicht ausdeh­ nend ausgelegt werden (Beat Jung/Peter Agner, Kommentar zur di­ rekten Bundessteuer, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommen­ tars von Heinz Masshardt, Zürich 1989, S. 104). Somit gelten als Zwi­ schenveranlagungsgründe nur die Aufnahme oder Aufgabe der Er­ werbstätigkeit, der Berufswechsel, der Vermögensanfall von Todes wegen und die Scheidung oder gerichtliche Trennung der Ehe. Wie erwähnt gehört die Heirat nicht dazu, ebensowenig der Zuzug der Ehefrau aus dem Ausland und ihr Neueintritt in die Steuerpflicht in der Schweiz. StRK 2.10.1992 (Nr. 559) 2116 Nachsteuer- und Bussenverfahren (direkte Bundessteuer; Art. 129 ff. BdBSt). Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung ist nach objektiven und subjektiven Kriterien zu bestimmen. Voraussetzungen für die Annahme einer strafmildernden Selbstanzeige.

1. Für die Steuerperiode 1987/88 ermittelte die kantonale Steuerver­ waltung bei Geldeinkünften Fr. 49794.- (1985) und Fr. 53’308.-- (1986) sowie Geldabflüssen (ohne Berücksichtigung minimaler Lebenshal­ tungskosten) von Fr. 50’926.-- (1985) und Fr. 53'834.~ (1986) für beide Bemessungsjahre zusammen einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1’658.--. Für den gleichen Bemessungszeitraum stellte die Veranla­ gungsbehörde einen Vermögensvorschlag von Fr. 80744.- fest (Reinvermögen per 1.1. 1987 von Fr. 691 '537.- abzüglich Reinvermö­ gen per 1.1.1985 von Fr. 610793.--). Daraus ergab sich für die beiden 80

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115 2115 Zwischenveranlagung (direkte Bundessteuer). Bei Heirat und Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz findet während der laufenden Bundessteuerperiode keine Zusammenrechnung des Einkommens beider Ehegatten statt. Art. 96 BdBSt zählt die Zwischen­ veranlagungsgründe abschliessend auf.

1. Am 31. Dezember 1991 reichte J. die Steuererklärung für die Steu­ erjahre 1991/92 ein und stellte zugleich den Antrag, es sei per 12. Oktober 1989 eine ausserordentliche Zwischenveranlagung infolge Zuzugs der Ehefrau aus dem Ausland vorzunehmen. Am 20. März 1992 wurde dem Ehepaar J.-G. die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1991 /92 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 48’328.- eröffnet. Mit dieser Veranlagungsverfügung wurde den Steu­ erpflichtigen gleichzeitig mitgeteilt, dass die veranlagte Zwischenver­ anlagung nicht vorgenommen werden könne, da Heirat keinen Zwi­ schenveranlagungsgrund darstelle.

2. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N 6 Abs. 2 zu Art. 13 BdBSt: "Bei der Verehelichung vor Beginn der Ver­ anlagungsperiode (bzw. vor Eintritt in die Steuerpflicht) hat einzig der Ehemann eine Steuererklärung einzureichen; er hat darin das gesamte in der Berechnungsperiode erzielte eheliche und voreheliche Einkom­ men beider Ehegatten anzugeben (Archiv Bd. 19, S. 398). Für beide wird eine einzige Veranlagung getroffen. Art. 42 bleibt Vorbehalten." Der Beschwerdeführer verkennt, dass er selbst zu Beginn der Ver­ anlagungsperiode 1989/90, d.h. per 1. Januar 1989, im Kanton Ap­ penzell A.Rh. bereits steuerpflichtig war und entsprechend für diese Steuerperiode auch als Alleinstehender veranlagt worden ist. Die Hei­ rat und der Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohn­ sitz in Herisau ist erst nach Beginn der Veranlagungsperiode 1989/90 erfolgt. Damit findet eine Zusammenrechnung des Einkommens beider Ehegatten nicht statt, und zwar auch dann nicht, wenn die Veranla­ gung erst nach Eheschluss erfolgt. Die Heirat als solche stellt keinen Zwischenveranlagungsgrund dar, weder für die Ehefrau noch für den Ehemann. Die Eheleute J.-G. haben daher für die Veranlagungsperi­ 79

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115, 2116 ode 1989/90 getrennte Steuererklärungen einzureichen und darin ihr eigenes in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen anzugeben. Es sind grundsätzlich zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen, die für die ganze Veranlagungsperiode gelten (Masshardt, a.a.O., N 6 Abs. 3 zu Art. 13 BdBSt).

3. Die Gründe, die zu einer Zwischenveranlagung führen können, sind in Art. 96 BdBSt abschliessend aufgezählt und dürfen nicht ausdeh­ nend ausgelegt werden (Beat Jung/Peter Agner, Kommentar zur di­ rekten Bundessteuer, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommen­ tars von Heinz Masshardt, Zürich 1989, S. 104). Somit gelten als Zwi­ schenveranlagungsgründe nur die Aufnahme oder Aufgabe der Er­ werbstätigkeit, der Berufswechsel, der Vermögensanfall von Todes wegen und die Scheidung oder gerichtliche Trennung der Ehe. Wie erwähnt gehört die Heirat nicht dazu, ebensowenig der Zuzug der Ehefrau aus dem Ausland und ihr Neueintritt in die Steuerpflicht in der Schweiz. StRK 2.10.1992 (Nr. 559) 2116 Nachsteuer- und Bussenverfahren (direkte Bundessteuer; Art. 129 ff. BdBSt). Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung ist nach objektiven und subjektiven Kriterien zu bestimmen. Voraussetzungen für die Annahme einer strafmildernden Selbstanzeige.

1. Für die Steuerperiode 1987/88 ermittelte die kantonale Steuerver­ waltung bei Geldeinkünften Fr. 49794.- (1985) und Fr. 53’308.-- (1986) sowie Geldabflüssen (ohne Berücksichtigung minimaler Lebenshal­ tungskosten) von Fr. 50’926.-- (1985) und Fr. 53'834.~ (1986) für beide Bemessungsjahre zusammen einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1’658.--. Für den gleichen Bemessungszeitraum stellte die Veranla­ gungsbehörde einen Vermögensvorschlag von Fr. 80744.- fest (Reinvermögen per 1.1. 1987 von Fr. 691 '537.- abzüglich Reinvermö­ gen per 1.1.1985 von Fr. 610793.--). Daraus ergab sich für die beiden 80