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Verwaltung ARGVP 1992 2100

Appenzell A.Rh. · 1992-10-02 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2100 2100 Steuerpflichtiges Einkommen (Generalklausel von Art. 19 Abs. 1 StG). Weist der Pflichtige nicht nach, dass sein Vermögenszuwachs aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist davon auszugeh

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2100

2100

Steuerpflichtiges Einkommen (Generalklausel von Art. 19 Abs. 1

StG). Weist der Pflichtige nicht nach, dass sein Vermögenszuwachs

aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist davon auszugehen, dass der

Vermögensstandsgewinn aus steuerbaren Einkünften herrührt.

1. Nach Art. 19 Abs. 1 StG gilt als steuerbares Einkommen die Ge­

samtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder

anderen Einnahmequellen. Ausser Betracht fallen gemäss Art. 19 Abs.

3 StG Vermögensanfälle aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung,

Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Objekten des Privatvermö­

gens, ausgenommen Grundstückgewinne, und Kapitalzahlungen aus

privater Lebensversicherung. Als Grundsatz gilt demnach die Steuer­

barkeit aller Einkünfte. Weist ein Steuerpflichtiger nicht hinlänglich

nach, dass sein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuer­

freien Einkünften resultiert, darf die Steuerbehörde nach der allgemei­

nen Beweisregel davon ausgehen, dass der Vermögensstandsgewinn

aus steuerbaren Einkünften herrührt (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/

Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, N 26

zu § 144).

2. B. behauptete, die festgestellten Vermögensvorschläge rührten von

einem privaten Kapitalgewinn her. Den Nachweis dafür hat er jedoch

nicht erbracht. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung

im Steuerrecht, wonach der Pflichtige für Tatsachen, welche die Steu­

erpflicht aufheben oder mindern, die Beweislast trägt, während die

Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trifft

(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische

Steuerrecht, Bern 1987, 243), hat vorliegend der Pflichtige die Folgen

der Beweislosigkeit zu tragen. Das bedeutet, dass nicht zu seinen

Gunsten von der Steuerfreiheit des von ihm behaupteten privaten Ka-

pitaigewinnes ausgegangen werden kann, sondern die Steuerbarkeit

der ermessensweise ermittelten Einkünfte aus dem allgemeinen

Grundsatz folgt.

StRK 2.10.1992 (Nr. 563)

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