B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2100 2100 Steuerpflichtiges Einkommen (Generalklausel von Art. 19 Abs. 1 StG). Weist der Pflichtige nicht nach, dass sein Vermögenszuwachs aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist davon auszugeh
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2100
2100
Steuerpflichtiges Einkommen (Generalklausel von Art. 19 Abs. 1
StG). Weist der Pflichtige nicht nach, dass sein Vermögenszuwachs
aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist davon auszugehen, dass der
Vermögensstandsgewinn aus steuerbaren Einkünften herrührt.
1. Nach Art. 19 Abs. 1 StG gilt als steuerbares Einkommen die Ge
samtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder
anderen Einnahmequellen. Ausser Betracht fallen gemäss Art. 19 Abs.
3 StG Vermögensanfälle aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung,
Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Objekten des Privatvermö
gens, ausgenommen Grundstückgewinne, und Kapitalzahlungen aus
privater Lebensversicherung. Als Grundsatz gilt demnach die Steuer
barkeit aller Einkünfte. Weist ein Steuerpflichtiger nicht hinlänglich
nach, dass sein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuer
freien Einkünften resultiert, darf die Steuerbehörde nach der allgemei
nen Beweisregel davon ausgehen, dass der Vermögensstandsgewinn
aus steuerbaren Einkünften herrührt (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/
Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, N 26
zu § 144).
2. B. behauptete, die festgestellten Vermögensvorschläge rührten von
einem privaten Kapitalgewinn her. Den Nachweis dafür hat er jedoch
nicht erbracht. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung
im Steuerrecht, wonach der Pflichtige für Tatsachen, welche die Steu
erpflicht aufheben oder mindern, die Beweislast trägt, während die
Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trifft
(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische
Steuerrecht, Bern 1987, 243), hat vorliegend der Pflichtige die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen. Das bedeutet, dass nicht zu seinen
Gunsten von der Steuerfreiheit des von ihm behaupteten privaten Ka-
pitaigewinnes ausgegangen werden kann, sondern die Steuerbarkeit
der ermessensweise ermittelten Einkünfte aus dem allgemeinen
Grundsatz folgt.
StRK 2.10.1992 (Nr. 563)
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