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Verwaltung ARGVP 1992 1227

Appenzell A.Rh. · 1992-04-14 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierunasrates 1227 1227 Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens ein­schliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Der Rekurs ist

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A. Entscheide des Regierunasrates

1227

1227

Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens ein­

schliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5).

Der Rekurs ist ein ordentliches, vollkommenes, devolutives, reformato-

risches und prinzipales Rechtsmittel. Es können damit alle Mängel des

Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dazu

gehören die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im

Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes,

jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­

stellung des Sachverhaltes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer

Tatsache, die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschrift und die

fehlerhafte Ermessensausübung. Der Rekursinstanz steht volle Über­

prüfungsbefugnis zu, sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher

Hinsicht

(A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, N. 10 zu § 20; vgl. auch H.J. Schär, Erläuterungen

zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 1 zu Art. 20 sowie Vorbemer­

kungen zu Art. 18-29, N. 1 ff.)- Die Rekursinstanz ist nicht nur berech­

tigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszu­

schöpfen (Kölz, a.a.O., N. 11 zu § 20; Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 20).

Die Ermessensüberprüfung ist demzufolge grundsätzlich in vollem

Umfange möglich, gewisse Einschränkungen ergeben sich zuweilen

als Folge der Gemeindeautonomie (vgl. Schär, a.a.O., N 4 zu Art. 20).

So auferlegt sich der Regierungsrat bei der Auslegung der Ästhetikvor­

schriften der kommunalen Bauregiemente eine gewisse Zurückhal­

tung; er hebt den Entscheid einer Gemeindebehörde nicht lediglich

wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Auch in an­

deren Fällen, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gege­

benheiten ankommt, stellt der Regierungsrat in weitem Masse auf die

Beurteilung der Gemeindebehörde ab und setzt nicht sein Ermessen

an die Stelle des vorinstanzlichen. Bei Ermessensüberschreitung ist

dagegen das Einschreiten der Rekursinstanz angezeigt (Schär, a.a.O.,

N. 5 Art. 20).

RRB 14.4.1992

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