A. Entscheide des Regierunasrates 1227 1227 Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens einschliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Der Rekurs ist
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A. Entscheide des Regierunasrates
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Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens ein
schliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5).
Der Rekurs ist ein ordentliches, vollkommenes, devolutives, reformato-
risches und prinzipales Rechtsmittel. Es können damit alle Mängel des
Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dazu
gehören die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im
Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes,
jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest
stellung des Sachverhaltes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer
Tatsache, die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschrift und die
fehlerhafte Ermessensausübung. Der Rekursinstanz steht volle Über
prüfungsbefugnis zu, sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht
(A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, N. 10 zu § 20; vgl. auch H.J. Schär, Erläuterungen
zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 1 zu Art. 20 sowie Vorbemer
kungen zu Art. 18-29, N. 1 ff.)- Die Rekursinstanz ist nicht nur berech
tigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszu
schöpfen (Kölz, a.a.O., N. 11 zu § 20; Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 20).
Die Ermessensüberprüfung ist demzufolge grundsätzlich in vollem
Umfange möglich, gewisse Einschränkungen ergeben sich zuweilen
als Folge der Gemeindeautonomie (vgl. Schär, a.a.O., N 4 zu Art. 20).
So auferlegt sich der Regierungsrat bei der Auslegung der Ästhetikvor
schriften der kommunalen Bauregiemente eine gewisse Zurückhal
tung; er hebt den Entscheid einer Gemeindebehörde nicht lediglich
wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Auch in an
deren Fällen, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gege
benheiten ankommt, stellt der Regierungsrat in weitem Masse auf die
Beurteilung der Gemeindebehörde ab und setzt nicht sein Ermessen
an die Stelle des vorinstanzlichen. Bei Ermessensüberschreitung ist
dagegen das Einschreiten der Rekursinstanz angezeigt (Schär, a.a.O.,
N. 5 Art. 20).
RRB 14.4.1992
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