A. Entscheide des Reaierunasrates 1215,1216 den Rekurrenten gemachten Zugeständnisse - exakte Abstimmung der Einfärbung der Parabolantenne auf die Farbe des Daches; Tiefersetzung der Parabolantenne um einen halben Meter gegenüber der je
Erwägungen (4 Absätze)
E. 26 A. Entscheide des Reqierunasrates
1216
Aus den Erwägungen:
Die Rekurrenten machten primär geltend, eine solche Baubewilli
gungspflicht bestehe hier nicht, da es sich lediglich um Unterhalts
arbeiten handle. Der Gemeinderat bejahte aufgrund von Art. 3 der
kantonalen Bauverordnung (bGS 721.11) die Baubewilligungspflicht.
Art. 3 der Bauverordnung bestimmt, dass unter Vorbehalt von Art. 4
die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die
Nutzungsänderung und der Abbruch einer Baute und Anlage bewilli
gungspflichtig sind. Art. 3 Abs. 2 lit. b hält fest, dass als Bauten und
Anlagen i.S. von Abs. 1 Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller Art usw.
gelten. Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 4 lit. a Erneuerungen
(Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und u.a. ge
genüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung
mit sich bringen. Soweit neben dieser kantonalen Regelung dafür
überhaupt noch Raum ist, verlangt auch Art. 57 Abs. 1 lit. e BR, dass
vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung für Strassen, Wege und
Trottoirs einzuholen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass reine Unterhaltsarbeiten keiner Baubewilligung bedürfen, bauli
che Änderungen hingegen der Bewilligungspflicht unterliegen. Anläss
lich des Augenscheins wurde festgestellt, dass vor dem Eingriff ein
überwachsener Weg, der mit Ziegeln und einem Steinbett befestigt
war, bestand. Immerhin beharrte der Rekursgegner auch später noch
auf der Ansicht, dass es sich um einen reinen Wiesenweg gehandelt
habe. Dies spielt jedoch, wie auch aus den nachfolgenden Ausführun
gen ersichtlich ist, für die vorliegende Problematik keine Rolle. Nach
den Feststellungen anlässlich des Augenscheins stellt sich der Weg
nach den von den Rekurrenten vorgenommenen bzw. in Auftrag ge
gebenen Arbeiten als Kiesweg dar. Dass keine nach aussen sichtbaren
Veränderungen bestehen, wie Art. 4 lit. a der Bauverordnung dies für
nicht bewilligungspflichtige Erneuerungen verlangt, behaupten auch
die Rekurrenten nicht. Sie machen indessen geltend, nur infolge des
Baustopps sei es ihnen verwehrt gewesen, die Arbeiten so zu Ende zu
führen, dass heute keine Veränderungen zu sehen wären. Zudem wol
len sie auch aus der Höhe der Rechnung des beigezogenen Bauunter
nehmens herleiten, dass es sich lediglich um Unterhaltsarbeiten ge
handelt habe. Diese Vorbringen gehen indessen ins Leere, konnte
E. 27 A. Entscheide des Reaierunasrates
1216
doch am Augenschein festgestellt werden und ist auch aus der Rech
nung der H. AG vom 14. Dezember 1989 ersichtlich, dass die vorge
nommenen Arbeiten über den normalen Unterhalt hinausgegangen
sind. Insbesondere wären selbst bei einer Angleichung und dem Be
säen der Böschung - Arbeiten, welche die Rekurrenten durch den
Baustopp nicht zu Ende führen konnten - die Veränderungen insbe
sondere beim Einlenker in die Teerstrasse auf der Liegenschaft des
Rekursgegners sowie durch die Bekiesung des Weges weithin sicht
bar. Die von der Vorinstanz hiezu gemachten Ausführungen sind des
halb nicht zu beanstanden. Damit ist erstellt, dass die Arbeiten auf dem
Grundstück des Rekursgegners sich nicht als nicht bewilligungspflich
tiger Unterhalt darstellen. Nachdem für die vorgenommenen Arbeiten
eine Baubewilligungspflicht besteht, ist auf die Frage einzugehen, ob
im vorliegenden Fall auf die Unterschrift des Grundeigentümers ver
zichtet werden kann, wie die Rekurrenten Vorbringen. Art. 58 Abs. 1 BR
bestimmt, dass das Baugesuch schriftlich in 5-facher Ausfertigung auf
dem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular der Gemeindekanzlei
einzureichen ist. Es ist vom Bauherrn, Grundeigentümer und Planver
fasser zu unterzeichnen. Die Rekurrenten berufen sich zur Unter
mauerung ihres Standpunktes, nach welcher die Unterschrift des
Grundeigentümers hier nicht notwendig sei, zunächst auf Art. 737 Abs.
3 ZGB. Danach darf der (Grunddienstbarkeits-) Belastete nichts vor
nehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder er
schwert. Die Rekurrenten schliessen daraus, dass Unterhaltsarbeiten
vorgenommen werden dürfen, ohne dass nochmals eine Zustimmung
des Grundeigentümers notwendig wäre. Diese rein zivilrechtliche Be
gründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil es
hier um die Befolgung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geht. Einer
Baubewilligungsbehörde muss es nämlich unbenommen sein, ein
Baubegehren von der Hand zu weisen, wenn Bauherr und Grundei
gentümer nicht identisch sind und letzterer die Einwilligung zum Bau
begehren ablehnt oder davon überhaupt keine Kenntnis hat. Wesent
lich ist für sie nur, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht
selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren in irgendeiner Form
bekundet, mag er dazu zivilrechtlich verpflichtet sein oder nicht (vgl.
Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, S. 125).
Die Rekurrenten bringen im weiteren vor, die Vorinstanz habe willkür
E. 28 A. Entscheide des Reaierunasrates
1216
lieh gehandelt, indem sie die zivilrechtlichen Verfahren, von denen sie
die Zulässigkeit der Arbeiten abhängig gemacht habe, nicht abgewar
tet habe. Willkürliches Vorgehen des Gemeinderates wollen sie auch
darin erblicken, dass die Unterschrift des Rekursgegners verlangt
werde, obwohl dem Bauvorhaben sowohl aus dem materiellen Bau-
und Planungsrecht als auch aus weiteren Normen des öffentlichen
Rechts keine Hindernisse entgegenstünden. Entgegen der Ansicht der
Rekurrenten kann von willkürlichem Handeln nicht die Rede sein, wenn
eine Verwaltungsbehörde auf der Einhaltung einer öffentlich-rechtli
chen Bestimmung beharrt; im Gegenteil wäre ein solcher Vorwurf ge
rade dann angebracht, wenn ohne stichhaltige Begründung auf die
Anwendung von Normen des BR verzichtet würde. Ebensowenig kann
ein Verstoss gegen das aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) flies
sende Willkürverbot darin gesehen werden, dass die Vorinstanz nicht
sämtliche hängigen zivilrechtlichen Verfahren abgewartet hat. Es kann
nämlich nicht angehen, durch zivilrechtliche Verfahren eine Sistierung
von öffentlich-rechtlichen Verfahren praktisch zu erzwingen. Wenn zur
Zeit des Entscheides im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren
die auf dem Zivilweg zu schaffenden Voraussetzungen noch nicht ge
geben sind, so kann von den Behörden nicht verlangt werden, das
Verfahren für Jahre zu sistieren. Zunächst müssen vom Gesuchsteller
dann eben die auf seiner Seite zu erbringenden Voraussetzungen er
füllt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Schliesslich wiesen die Re
kurrenten darauf hin, dass der Rekursgegner sich widersprüchlich ver
halte, wenn er den von ihnen instandgestellten Weg benütze und
gleichzeitig im öffentlich-rechtlichen Verfahren die Unterschrift verwei
gere. Damit verletze er den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch
schon im Verfahren vor dem Gemeinderat haben die Rekurrenten gel
tend gemacht, durch die Benützung des neuen Weges habe der Re
kursgegner seine stillschweigende Zustimmung zum Bauvorhaben ge
geben. Neue Gesichtspunkte werden jetzt im Verfahren vor dem Re
gierungsrat nicht vorgebracht; lediglich das Verhalten des Rekurs
gegners wird statt als stillschweigende Zustimmung als Verstoss
gegen Treu und Glauben bezeichnet. Grundsätzlich kann daher auf die
zutreffende, die Vorbringen der Rekurrenten abweisende Begründung
des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Zudem kann aus
der Benutzung des Weges durch die Rekursgegner nicht auf ein
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1216,1217
widersprüchliches Verhalten desselben geschlossen werden, indem
der Weg sich ja als direkte Verbindung von der erwähnten Teerstrasse
zum Wohnteil seines Hauses darstellt. Wenn ihm die Benützung oder
Überquerung des Weges verwehrt wäre, käme das einer Verunmögli-
chung des Zugangs zum eigenen Haus gleich. Weder kann daher von
stillschweigender Zustimmung noch von widersprüchlichem Verhalten
die Rede sein. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die
von den Rekurrenten geltend gemachten Vorbringen sich als unbe
gründet erweisen.
RRB 9.4.1991
1217
Baubewilligung. Wird von einer Baubewilligung Gebrauch gemacht,
hat dies nach den bewilligten Plänen zu erfolgen.
Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Dies
bedeutet u.a., dass derjenige, dem eine Baubewilligung erteilt worden
ist, nicht dazu verpflichtet ist, den erlaubten Bau tatsächlich auch aus
zuführen. Es steht ihm mithin frei, innerhalb der Dauer der Gültigkeit
der Baubewilligung den Bau in Angriff zu nehmen oder nicht. Wird
aber gebaut, so hat dies plankonform zu geschehen, denn bewilligt
wird stets ein ganz bestimmtes, genau umschriebenes Projekt. Das
öffentliche Interesse an der Ausführung der Baute gemäss Baubewilli
gung liegt in der Verhinderung eines Präzedenzfalles und in der Wah
rung der Rechtsgleichheit (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht
der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1978, S. 347; Zimmerlin, Baugesetz des
Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 377). Weder darf der Bau
herr somit baupolizeilich relevante Änderungen von sich aus vorneh
men, noch darf die Gemeindebehörde nachträglich wesentliche Ab
weichungen zugestehen. In beiden Fällen sind ein neues Auflage- und
Einspracheverfahren sowie eine neue Baubewilligung erforderlich (vgl.
Zimmerlin, a.a.O., S. 377). Diese Prinzipien ergeben sich aus der Natur
der Baubewilligung sowie auch aus Art. 2 ff. der kantonalen Bauver-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Reaierunasrates 1215,1216 den Rekurrenten gemachten Zugeständnisse - exakte Abstimmung der Einfärbung der Parabolantenne auf die Farbe des Daches; Tiefer setzung der Parabolantenne um einen halben Meter gegenüber der jetzigen Position; Verschiebung des Masten, an welchem die Antenne befestigt ist, so weit als möglich gegen die südliche Traufe hin - in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die Vorinstanz gab denn auch zu bedenken, dass sie das Orts- und Landschaftsbild weniger durch diese umstrittene Antenne als vielmehr durch ganze Reihen von Parabol antennen gefährdet sieht, die wegen der präjudiziellen Wirkungen der von den Rekurrenten angestrebten Bewilligung montiert werden könnten. Dieser Einwand ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Der Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes kann von der Gemeinde jedoch insofern entgegengetreten werden, als wie erwähnt in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob ein Verbot im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. RRB 14.5.1991 1216 Baubewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen bewilligungspflichti gen und nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben. Formelle Vorausset zungen an ein Baugesuch. S. ist Eigentümer einer Parzelle, die zugunsten von H. und K. mit ei nem Fahrrecht belastet ist. H. und K. liessen auf der dienstbarkeits belasteten Fläche Bauarbeiten ausführen. Die Baukommission ver langte ein Baugesuch von H. und K., auf welches sie jedoch wegen fehlender Unterschrift des Grundeigentümers S. nicht eintrat. Im Re kursverfahren ist streitig, ob die ausgeführten Bauarbeiten bewilli gungspflichtig sind und ob die fehlende Unterschrift für die Behand lung des Baugesuches zwingend nötig ist. 26
A. Entscheide des Reqierunasrates 1216 Aus den Erwägungen: Die Rekurrenten machten primär geltend, eine solche Baubewilli gungspflicht bestehe hier nicht, da es sich lediglich um Unterhalts arbeiten handle. Der Gemeinderat bejahte aufgrund von Art. 3 der kantonalen Bauverordnung (bGS 721.11) die Baubewilligungspflicht. Art. 3 der Bauverordnung bestimmt, dass unter Vorbehalt von Art. 4 die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch einer Baute und Anlage bewilli gungspflichtig sind. Art. 3 Abs. 2 lit. b hält fest, dass als Bauten und Anlagen i.S. von Abs. 1 Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller Art usw. gelten. Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 4 lit. a Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und u.a. ge genüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen. Soweit neben dieser kantonalen Regelung dafür überhaupt noch Raum ist, verlangt auch Art. 57 Abs. 1 lit. e BR, dass vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung für Strassen, Wege und Trottoirs einzuholen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass reine Unterhaltsarbeiten keiner Baubewilligung bedürfen, bauli che Änderungen hingegen der Bewilligungspflicht unterliegen. Anläss lich des Augenscheins wurde festgestellt, dass vor dem Eingriff ein überwachsener Weg, der mit Ziegeln und einem Steinbett befestigt war, bestand. Immerhin beharrte der Rekursgegner auch später noch auf der Ansicht, dass es sich um einen reinen Wiesenweg gehandelt habe. Dies spielt jedoch, wie auch aus den nachfolgenden Ausführun gen ersichtlich ist, für die vorliegende Problematik keine Rolle. Nach den Feststellungen anlässlich des Augenscheins stellt sich der Weg nach den von den Rekurrenten vorgenommenen bzw. in Auftrag ge gebenen Arbeiten als Kiesweg dar. Dass keine nach aussen sichtbaren Veränderungen bestehen, wie Art. 4 lit. a der Bauverordnung dies für nicht bewilligungspflichtige Erneuerungen verlangt, behaupten auch die Rekurrenten nicht. Sie machen indessen geltend, nur infolge des Baustopps sei es ihnen verwehrt gewesen, die Arbeiten so zu Ende zu führen, dass heute keine Veränderungen zu sehen wären. Zudem wol len sie auch aus der Höhe der Rechnung des beigezogenen Bauunter nehmens herleiten, dass es sich lediglich um Unterhaltsarbeiten ge handelt habe. Diese Vorbringen gehen indessen ins Leere, konnte 27
A. Entscheide des Reaierunasrates 1216 doch am Augenschein festgestellt werden und ist auch aus der Rech nung der H. AG vom 14. Dezember 1989 ersichtlich, dass die vorge nommenen Arbeiten über den normalen Unterhalt hinausgegangen sind. Insbesondere wären selbst bei einer Angleichung und dem Be säen der Böschung - Arbeiten, welche die Rekurrenten durch den Baustopp nicht zu Ende führen konnten - die Veränderungen insbe sondere beim Einlenker in die Teerstrasse auf der Liegenschaft des Rekursgegners sowie durch die Bekiesung des Weges weithin sicht bar. Die von der Vorinstanz hiezu gemachten Ausführungen sind des halb nicht zu beanstanden. Damit ist erstellt, dass die Arbeiten auf dem Grundstück des Rekursgegners sich nicht als nicht bewilligungspflich tiger Unterhalt darstellen. Nachdem für die vorgenommenen Arbeiten eine Baubewilligungspflicht besteht, ist auf die Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall auf die Unterschrift des Grundeigentümers ver zichtet werden kann, wie die Rekurrenten Vorbringen. Art. 58 Abs. 1 BR bestimmt, dass das Baugesuch schriftlich in 5-facher Ausfertigung auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular der Gemeindekanzlei einzureichen ist. Es ist vom Bauherrn, Grundeigentümer und Planver fasser zu unterzeichnen. Die Rekurrenten berufen sich zur Unter mauerung ihres Standpunktes, nach welcher die Unterschrift des Grundeigentümers hier nicht notwendig sei, zunächst auf Art. 737 Abs. 3 ZGB. Danach darf der (Grunddienstbarkeits-) Belastete nichts vor nehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder er schwert. Die Rekurrenten schliessen daraus, dass Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden dürfen, ohne dass nochmals eine Zustimmung des Grundeigentümers notwendig wäre. Diese rein zivilrechtliche Be gründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil es hier um die Befolgung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geht. Einer Baubewilligungsbehörde muss es nämlich unbenommen sein, ein Baubegehren von der Hand zu weisen, wenn Bauherr und Grundei gentümer nicht identisch sind und letzterer die Einwilligung zum Bau begehren ablehnt oder davon überhaupt keine Kenntnis hat. Wesent lich ist für sie nur, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren in irgendeiner Form bekundet, mag er dazu zivilrechtlich verpflichtet sein oder nicht (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, S. 125). Die Rekurrenten bringen im weiteren vor, die Vorinstanz habe willkür 28
A. Entscheide des Reaierunasrates 1216 lieh gehandelt, indem sie die zivilrechtlichen Verfahren, von denen sie die Zulässigkeit der Arbeiten abhängig gemacht habe, nicht abgewar tet habe. Willkürliches Vorgehen des Gemeinderates wollen sie auch darin erblicken, dass die Unterschrift des Rekursgegners verlangt werde, obwohl dem Bauvorhaben sowohl aus dem materiellen Bau- und Planungsrecht als auch aus weiteren Normen des öffentlichen Rechts keine Hindernisse entgegenstünden. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann von willkürlichem Handeln nicht die Rede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde auf der Einhaltung einer öffentlich-rechtli chen Bestimmung beharrt; im Gegenteil wäre ein solcher Vorwurf ge rade dann angebracht, wenn ohne stichhaltige Begründung auf die Anwendung von Normen des BR verzichtet würde. Ebensowenig kann ein Verstoss gegen das aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) flies sende Willkürverbot darin gesehen werden, dass die Vorinstanz nicht sämtliche hängigen zivilrechtlichen Verfahren abgewartet hat. Es kann nämlich nicht angehen, durch zivilrechtliche Verfahren eine Sistierung von öffentlich-rechtlichen Verfahren praktisch zu erzwingen. Wenn zur Zeit des Entscheides im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren die auf dem Zivilweg zu schaffenden Voraussetzungen noch nicht ge geben sind, so kann von den Behörden nicht verlangt werden, das Verfahren für Jahre zu sistieren. Zunächst müssen vom Gesuchsteller dann eben die auf seiner Seite zu erbringenden Voraussetzungen er füllt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Schliesslich wiesen die Re kurrenten darauf hin, dass der Rekursgegner sich widersprüchlich ver halte, wenn er den von ihnen instandgestellten Weg benütze und gleichzeitig im öffentlich-rechtlichen Verfahren die Unterschrift verwei gere. Damit verletze er den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat haben die Rekurrenten gel tend gemacht, durch die Benützung des neuen Weges habe der Re kursgegner seine stillschweigende Zustimmung zum Bauvorhaben ge geben. Neue Gesichtspunkte werden jetzt im Verfahren vor dem Re gierungsrat nicht vorgebracht; lediglich das Verhalten des Rekurs gegners wird statt als stillschweigende Zustimmung als Verstoss gegen Treu und Glauben bezeichnet. Grundsätzlich kann daher auf die zutreffende, die Vorbringen der Rekurrenten abweisende Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Zudem kann aus der Benutzung des Weges durch die Rekursgegner nicht auf ein 29
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1216,1217 widersprüchliches Verhalten desselben geschlossen werden, indem der Weg sich ja als direkte Verbindung von der erwähnten Teerstrasse zum Wohnteil seines Hauses darstellt. Wenn ihm die Benützung oder Überquerung des Weges verwehrt wäre, käme das einer Verunmögli- chung des Zugangs zum eigenen Haus gleich. Weder kann daher von stillschweigender Zustimmung noch von widersprüchlichem Verhalten die Rede sein. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten Vorbringen sich als unbe gründet erweisen. RRB 9.4.1991 1217 Baubewilligung. Wird von einer Baubewilligung Gebrauch gemacht, hat dies nach den bewilligten Plänen zu erfolgen. Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Dies bedeutet u.a., dass derjenige, dem eine Baubewilligung erteilt worden ist, nicht dazu verpflichtet ist, den erlaubten Bau tatsächlich auch aus zuführen. Es steht ihm mithin frei, innerhalb der Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung den Bau in Angriff zu nehmen oder nicht. Wird aber gebaut, so hat dies plankonform zu geschehen, denn bewilligt wird stets ein ganz bestimmtes, genau umschriebenes Projekt. Das öffentliche Interesse an der Ausführung der Baute gemäss Baubewilli gung liegt in der Verhinderung eines Präzedenzfalles und in der Wah rung der Rechtsgleichheit (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1978, S. 347; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 377). Weder darf der Bau herr somit baupolizeilich relevante Änderungen von sich aus vorneh men, noch darf die Gemeindebehörde nachträglich wesentliche Ab weichungen zugestehen. In beiden Fällen sind ein neues Auflage- und Einspracheverfahren sowie eine neue Baubewilligung erforderlich (vgl. Zimmerlin, a.a.O., S. 377). Diese Prinzipien ergeben sich aus der Natur der Baubewilligung sowie auch aus Art. 2 ff. der kantonalen Bauver- 30