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Verwaltung ARGVP 1990 2076

Appenzell A.Rh. · 1990-09-21 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2076, 2077 2076 Frist für das Gesuch um Wiederherstellung versäumter Rechtsmittel­ fristen. Nach Art. 30 Abs. 3 StV gereicht eine Fristversäumnis bzw. Verspätung dem Steuerpflichtigen nicht zum Nac

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2076, 2077

2076

Frist für das Gesuch um Wiederherstellung versäumter Rechtsmittel­

fristen.

Nach Art. 30 Abs. 3 StV gereicht eine Fristversäumnis bzw. Verspätung

dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil, wenn dessen Verhinderung

durch das Vorliegen erheblicher Gründe verursacht wurde. Neben Militär­

dienst, Landesabwesenheit, Krankheit und Unfall kann auch ein Todesfall

im engsten Familienkreis berücksichtigt werden (E. Masshardt, Komm, zur

direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N.12 zu Art. 99 BdBSt).

Für das Gesuch auf Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen

soll indessen ohne anderslautende gesetzliche Anordnung dieselbe Frist

zu beachten sein wie für das versäumte Rechtsmittel selbst (

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Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 91 B IV

mit Hinweis auf BL VGr 1970,13). Diese Lösung erscheint im vorliegenden

Fall zutreffend, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit Art. 99 Abs. 4

BdBSt, wonach der Pflichtige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinde­

rungsgrundes die Einsprache zu erheben hat, andernfalls darauf trotz ent­

schuldbarer Säumnis nicht eingetreten wird.

Die Ehefrau des Rekurrenten verstarb am 19. Dezember 1989. Somit

hätte der Pflichtige spätestens bis zum 19. Januar 1990 Einsprache erhe­

ben müssen. Das hat er indessen nicht getan. Die Einsprache wurde erst

am 19. Februar 1990 eingereicht, mithin zwei Monate nach dem mass­

geblichen Grund der Verhinderung. Damit ist selbst unter Annahme der

Entschuldbarkeit der Säumnis die Eingabe verspätet erfolgt. Zu Recht trat

daher die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.

StRK 21.9.1990 (Nr. 502)

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Revision rechtskräftiger Veranlagungen (Art. 97 StG). Voraussetzungen.

1. Gemäss Art. 97 StG ist die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung

zulässig, wenn die in Art. 287 (heute: Art. 274) des Gesetzes über die Zivil-

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