A. Entscheide des Regierungsrates 1 2 0 1,1 2 0 2 Produktion: AGVE1988,281 E. 4b; ganz abweichend: SG GVP1985 Nr. 20, unveröffentlichte E. 2). RRB 11.9.1990 1202 Geltungsdauer von Baubewilligungen (Art. 88 EG RPG). Im Sommer 1986 begann H
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Regierungsrates
1201,1202
Produktion: AGVE1988,281 E. 4b; ganz abweichend: SG GVP1985 Nr. 20,
unveröffentlichte E. 2).
RRB 11.9.1990
1202
Geltungsdauer von Baubewilligungen (Art. 88 EG RPG).
Im Sommer 1986 begann H. mit dem Umbau einer Remise. Drei Jahre
später stellte die Baudirektion die Bauarbeiten ein und erklärte die Bau
bewilligung für erloschen. Der Regierungsrat wies den dagegen erho
benen Rekurs von H. ab. Aus den Erwägungen:
Die Geltungsdauer von Baubewilligungen wird in Art. 88 EG RPG um
schrieben:
a) Die Arbeiten am Remisenumbau sind nach Angaben der Bauherr
schaft im April 1986 aufgenommen worden. Drei Jahre später musste am
Augenschein festgestellt werden, dass die Arbeiten noch nicht über das
Anfangsstadium hinausgekommen sind. Die Bauarbeiten sind also nicht
zügig zu Ende geführt worden, sonden wurden erheblich verzögert. Über
die Sommer 1986,1987 und 1988 wurden sie gar eingestellt - gesamthaft
um mehr als ein Jahr. Die Baubewilligung ist deshalb nach Art. 88 Abs. 2 EG
RPG erloschen.
Die Auffassung des Rekurrenten, die Jahresfrist in Art. 88 Abs. 2 EG
RPG werde durch jede Wiederaufnahme der Bauarbeiten nicht nur ge
hemmt, sondern unterbrochen, geht fehl: Eine solche Auslegung ergibt
sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und widerspricht dem Zweck
der Vorschrift - dem Schutz der Öffentlichkeit vor «ewigen Baustellen» -
klar. Die Jahresfrist gilt denn von ihrer Einordnung her auch nur als Kon
kretisierung dessen, was auf jeden Fall als «erhebliche Verzögerung» zu
verstehen ist.
b) Ist eine Baubewilligung erloschen, so sind ihre Wirkungen unter
gegangen, und sie kann nicht mehr verlängert, sondern höchstens nach
einem neuerlichen Baubewilligungsverfahren neu erteilt werden.
RRB 27.2.1990
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