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Verwaltung ARGVP 1989 2063

Appenzell A.Rh. · 1988-05-27 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064 2063 Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes. Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2063, 2064

2063

Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des

Fristenlaufes.

Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis

gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene

Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden.

Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte

Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese

bundesrechtlich gefestigte Praxis gilt auch im Verwaltungsrecht von Ap­

penzell A.Rh. (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das

Verwaltungsverfahren, N. 7 zu Art. 3).

Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am

9.11.1987 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung konnte dem

Rekurrenten nicht ausgehändigt werden, so dass ihm eine Abholaufforde­

rung mit Frist bis 17.11.1987 in den Briefkasten gelegt wurde. Weil er die

Sendung bis 17.11.1987 nicht abholte, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum.

Die Frist für eine Einsprache gegen diese Bussenverfügung begann daher

am 18.11.1987 und lief 30 Tage später, also am 17.12.1987, ab. Das Gesuch

des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache

war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde

aber erst am 18. Dezember der Post übergeben. Es war also verspätet, und

die kantonale Steuerverwaltung durfte auf die Einsprache nicht mehr ein-

treten. Die Bussenverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

StRK 27.5.1988 (Nr. 441)

2064

Rekursverfahren. Folgen der Unzustellbarkeit behördlicher Mitteilungen

und der Nichtergänzung des Rekurses innert angesetzter Frist.

Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort ent­

fernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mittei­

lungen zu treffen, sofern er während seiner Abwesenheit mit einer gewis­

sen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung eines behördlichen Akts gefasst

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