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Verwaltung ARGVP 1989 1173

Appenzell A.Rh. · 1989-05-23 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1173 1. V erw altungsverfahren 1173 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren; bGS 143.5). Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen Entschei

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A. Entscheide des Regierungsrates

1173

1. Verwaltungsverfahren

1173

Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwal­

tungsverfahren; bGS 143.5).

Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen

Entscheid die in der Einsprache erhobenen Rügen nicht behandelt und

den Entscheid nicht begründet habe; ferner habe der Gemeinderat seinen

Entscheid gefällt, ohne die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen

das Augenscheinprotokoll abzuwarten.

Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nennt die Anforderungen

an eine Verfügung. Darunter fällt insbesondere auch die Begründung

unter Angaben der angewendeten Vorschriften (Art. 12 lit.c). Die Begrün­

dungspflicht, die sich direkt aus Art. 4 BV herleitet, erstreckt sich auf die

tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen. Die Praxis

geht dahin, die Begründung einer Verfügung als formelles Gültigkeits­

erfordernis zu betrachten. Art.12 lit.c erklärt in diesem Sinne die Begrün­

dung zum zwingenden Bestandteil einer Verfügung. Dieser Begrün­

dungspflicht ist der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht nach­

gekommen, geht er doch auf die Argumentation des Einsprechers und

jetzigen Rekurrenten mit keinem Wort ein. Die Argumentation des Ge­

meinderates, es sei einzig notwendig, dass die Einsprecherin und heutige

Rekurrentin wissen müsse, wieso die Einsprache abgewiesen worden sei

und dies wisse sie aufgrund der Verhandlung, vermag der gesetzlichen

Begründungspflicht nicht standzuhalten. Unzulässig war auch, dass der

Gemeinderat die Einsprachefrist gegen das Augenscheinprotokoii nicht

abgewartet hat. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen den Grund­

satz des rechtlichen Gehörs dar.

RRB 23.5.1989

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