A. Entscheide des Regierungsrates 1173 1. V erw altungsverfahren 1173 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwal tungsverfahren; bGS 143.5). Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen Entschei
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A. Entscheide des Regierungsrates
1173
1. Verwaltungsverfahren
1173
Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwal
tungsverfahren; bGS 143.5).
Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen
Entscheid die in der Einsprache erhobenen Rügen nicht behandelt und
den Entscheid nicht begründet habe; ferner habe der Gemeinderat seinen
Entscheid gefällt, ohne die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen
das Augenscheinprotokoll abzuwarten.
Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nennt die Anforderungen
an eine Verfügung. Darunter fällt insbesondere auch die Begründung
unter Angaben der angewendeten Vorschriften (Art. 12 lit.c). Die Begrün
dungspflicht, die sich direkt aus Art. 4 BV herleitet, erstreckt sich auf die
tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen. Die Praxis
geht dahin, die Begründung einer Verfügung als formelles Gültigkeits
erfordernis zu betrachten. Art.12 lit.c erklärt in diesem Sinne die Begrün
dung zum zwingenden Bestandteil einer Verfügung. Dieser Begrün
dungspflicht ist der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht nach
gekommen, geht er doch auf die Argumentation des Einsprechers und
jetzigen Rekurrenten mit keinem Wort ein. Die Argumentation des Ge
meinderates, es sei einzig notwendig, dass die Einsprecherin und heutige
Rekurrentin wissen müsse, wieso die Einsprache abgewiesen worden sei
und dies wisse sie aufgrund der Verhandlung, vermag der gesetzlichen
Begründungspflicht nicht standzuhalten. Unzulässig war auch, dass der
Gemeinderat die Einsprachefrist gegen das Augenscheinprotokoii nicht
abgewartet hat. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen den Grund
satz des rechtlichen Gehörs dar.
RRB 23.5.1989
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