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Verwaltung ARGVP 1988 2049

Appenzell A.Rh. · 1986-11-07 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050 2049 Verpassen der gesetzlichen R e ch tsm ittelfrist. Rechtsfolgen. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2049, 2050

2049

Verpassen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Rechtsfolgen.

Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar

1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - be­

stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.114 StG

(Nichteinreichen der Steuererklärung).

Mit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­

spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen,

von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei

der Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin ver­

säumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT

eingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin

den am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten

Einspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die

Rekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige

Rekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekurs­

recht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Re­

kurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte

Spruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK

30.3.1987, Nr.390; StRK 25.9.1987, Nr.417; StRK 6.11.1987, Nr.420;

StRK 22.1.1988, Nr. 429).

StRK 25.9.1987 (Nr.415)

2050

Nachsteuerverfahren (direkte Bundessteuer). Voraussetzung für die An­

hebung eines Nachsteuerverfahrens. Die Steuerbehörde ist nicht verpflich­

tet, Lohnausweise zwecks Vervollständigung an den Arbeitgeber zurück­

zuschicken. 1

1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tat­

sachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich

sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Anga­

ben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen

Steuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu be­

zahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11).

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