B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050 2049 Verpassen der gesetzlichen R e ch tsm ittelfrist. Rechtsfolgen. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2049, 2050
2049
Verpassen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Rechtsfolgen.
Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar
1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - be
stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.114 StG
(Nichteinreichen der Steuererklärung).
Mit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein
spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen,
von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei
der Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin ver
säumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT
eingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin
den am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten
Einspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die
Rekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige
Rekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekurs
recht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Re
kurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte
Spruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK
30.3.1987, Nr.390; StRK 25.9.1987, Nr.417; StRK 6.11.1987, Nr.420;
StRK 22.1.1988, Nr. 429).
StRK 25.9.1987 (Nr.415)
2050
Nachsteuerverfahren (direkte Bundessteuer). Voraussetzung für die An
hebung eines Nachsteuerverfahrens. Die Steuerbehörde ist nicht verpflich
tet, Lohnausweise zwecks Vervollständigung an den Arbeitgeber zurück
zuschicken. 1
1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tat
sachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich
sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Anga
ben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen
Steuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu be
zahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11).
327