B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 U nterlassene R ekursb eg ründ ung . Wird ein Rekurs nicht innert Frist er gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren. 1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2048
2048
Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er
gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.
1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu
weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der
Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder
Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho
ben, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Der vorliegende Rekurs genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht.
Wohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf
Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren. Dieser An
trag ist indes unbehelflich, steht doch der Rekurskommission von Gesetzes
wegen umfassende Kognitionsbefugnis zu und bestehtauch kein stichhal
tiger Grund, wonach ein Entscheid in der Sache nicht möglich wäre. Im
übrigen findet sich im Rekurs keine Begründung für den gestellten Antrag.
Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden [vgl. auch StRK
26.4.1985. Nr.355],
2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er auf
grund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden.
Im Rekursverfahren können im allgemeinen neue Behauptungen und
neue Beweismittel vorgebracht werden (sog. Novenrecht). Das Novenrecht
vor der Rekurskommission hat indes zur Voraussetzung, dass im Einspra
cheentscheid ein Sachurteil gefällt worden ist. Hat die Einsprachebehörde
infolge verspäteter Einsprache Nichteintreten beschlossen, mithin kein
. Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwach
sen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung
nicht anzustellen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde in der
Tat - wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend aus
führt- die Einsprachefrist ihrer gesetzlichen Funktion beraubt. Die Rekurs
kommission kann demnach nur prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht
wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Rekurren
tin bringt dazu zu Recht keine Rüge vor.
StRK 1.10.1981 (Nr. 293)
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