B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2046, 2047
Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von
Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist
es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver
anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus
kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.
Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht
als Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen
nung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens
faktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die
Steuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein
sprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache
hat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je
doch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post
übergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist
überschritten.
StRK 30.3.1987 (Nr. 390)
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W iedereinsetzung in eine verpasste Frist. Voraussetzungen.
Die Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer
pflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung
der Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld
barer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra
chefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war
nämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige
Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis
auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund
für eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren
Beruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer
gesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines
geordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe,
wenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung
bilden würde.
StRK 28.11.1986 (Nr. 398)
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