B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Erm essensveranlag ung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG 1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, ob
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2039, 2040
2039
Ermessensveranlagung (Art. 68 StG)1.
Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach
Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher,
obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung
im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne
Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein
künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich
tigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis
werden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs
zahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein
spracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde.
Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah
men des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht
überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh
rers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer
pflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz
zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 -ist daher an und für sich unbe
deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver
anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein
Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der
Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs
sige Veranlagung zu ermöglichen.
StRK 15.11.1962 (Nr. 255)
2040
Ermessensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom
mission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden
Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom
men, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie
1 Heute: Art. 86 StG
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