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Verwaltung ARGVP 1988 2039

Appenzell A.Rh. · 1962-11-15 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Erm essensveranlag ung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG 1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, ob

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2039, 2040

2039

Ermessensveranlagung (Art. 68 StG)1.

Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach

Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher,

obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung

im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne

Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­

künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich­

tigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis

werden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs­

zahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein­

spracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde.

Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­

men des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht

überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­

rers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­

pflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz

zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 -ist daher an und für sich unbe­

deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­

anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein

Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der

Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­

sige Veranlagung zu ermöglichen.

StRK 15.11.1962 (Nr. 255)

2040

Ermessensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­

mission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden

Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom­

men, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie­

1 Heute: Art. 86 StG

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