B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS ste
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2033, 2034, 2035
Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel
mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer
der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi
schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum []
(8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der
Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so
wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem
Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen
199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 500-, was auf ein Jahreseinkom
men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit
tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund
lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla
gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit
Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden
Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M ai 1982 bis zum 30. November 1982,
also für eine Dauer von sieben Monaten.
StRK 8.7.1983 (Nr. 325)
2034
Zwischenveranlagung. Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs
leben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran
lagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs
grund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist
somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene
Renteneinkommen zugrunde zu legen.
StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345)
2035
Zwischenveranlagung. Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi
schenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der
Erwerbstätigkeit.
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver
anlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund
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