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Verwaltung ARGVP 1988 2034

Appenzell A.Rh. · 1982-11-08 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­ mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS ste

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2033, 2034, 2035

Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­

mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer

der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­

schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum []

(8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der

Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­

wohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem

Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen

199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 500-, was auf ein Jahreseinkom­

men berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrit­

tenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grund­

lage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranla­

gung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit

Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden

Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M ai 1982 bis zum 30. November 1982,

also für eine Dauer von sieben Monaten.

StRK 8.7.1983 (Nr. 325)

2034

Zwischenveranlagung. Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbs­

leben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveran­

lagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungs­

grund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist

somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene

Renteneinkommen zugrunde zu legen.

StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345)

2035

Zwischenveranlagung. Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi­

schenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der

Erwerbstätigkeit.

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Ver­

anlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund­

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