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Verwaltung ARGVP 1988 2014

Appenzell A.Rh. · 1985-02-05 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015 2014 R entenbesteuerung . Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet. Nach A

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2014, 2015

2014

Rentenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch

dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den

geschiedenen Ehegatten weiterleitet.

Nach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­

pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­

kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit

Fr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente

für [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau

[] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne [].

Die Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene

Frau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer­

pflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren­

ten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern. Die IV-Rente ist daher in­

klusive aller Zulagen zu 80% zu versteuern. Die IV-Rente stellt Ersatzein­

kommen darund ist wie ein Lohn, allerdings nurzu 80%, steuerbar. Daran

ändert sich auch nichts, wenn Teile dieser Rente an den geschiedenen Ehe­

gatten abgeliefert werden. Selbst die direkte Vergütung von Teilen der IV-

Rente an den geschiedenen Ehegatten würde nichts an der Besteuerung

ändern. (Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren­

tenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von

der Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen

Mann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.)

StRK 14.5.1987 (Nr. 389)

2015

Scheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die

wiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen.

Nach Art. 29 Abs.1 StG können von der Gesamtsumme der nach den

Art. 19 bis 28 StG festgestellten Einkünfte unter anderm «die wiederkeh­

renden Leistungen aus Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren­

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