B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015 2014 R entenbesteuerung . Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet. Nach A
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2014, 2015
2014
Rentenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch
dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den
geschiedenen Ehegatten weiterleitet.
Nach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer
pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs
kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit
Fr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente
für [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau
[] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne [].
Die Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene
Frau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer
pflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren
ten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern. Die IV-Rente ist daher in
klusive aller Zulagen zu 80% zu versteuern. Die IV-Rente stellt Ersatzein
kommen darund ist wie ein Lohn, allerdings nurzu 80%, steuerbar. Daran
ändert sich auch nichts, wenn Teile dieser Rente an den geschiedenen Ehe
gatten abgeliefert werden. Selbst die direkte Vergütung von Teilen der IV-
Rente an den geschiedenen Ehegatten würde nichts an der Besteuerung
ändern. (Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren
tenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von
der Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen
Mann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.)
StRK 14.5.1987 (Nr. 389)
2015
Scheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die
wiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen.
Nach Art. 29 Abs.1 StG können von der Gesamtsumme der nach den
Art. 19 bis 28 StG festgestellten Einkünfte unter anderm «die wiederkeh
renden Leistungen aus Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren
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