B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2013 2013 U n terh altsko sten fü r ausserkan ton ale Lieg e nsch aften . Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie genschaften beantwortet sich in Anwendung ausse
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2013
2013
Unterhaltskosten fü r ausserkantonale Liegenschaften. Die Frage
nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie
genschaften beantwortet sich in Anwendung ausserrhodischen Steuer
rechts (Art. 27 StG und Art. 16 StV).
Nach Auffassung des Rekurrenten sind für Liegenschaften, die in einem
anderen Kanton liegen, die jeweiligen kantonalen Rechte anzuwenden.
Anstelle der effektiven Auslagen für Liegenschaftsunterhalt mach
te er den Pauschalabzug von 2% vom Verkehrswert, entsprechend
Fr. 9700-, unter Ziffer 17 b der Steuererklärung geltend. Er wendete somit
den Pauschalabzug des Kantons St.Gallen an.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden können für Liegenschaften des
Privatvermögens folgende Pauschalen gewährt werden:
— 10% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude bis zu einem Alter
von 10 Jahren;
— 20% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude, die mehr als 10
Jahre alt sind.
Gemäss Selbstdeklaration wurden 2% des Verkehrswertes von Fr.
485000-, gleich Fr. 9700-, abgezogen, wogegen nach dem Recht des
Kantons Appenzell Ausserrhoden 20% des Bruttomietertrages abzugs
fähig sind.
Nach bundesgerichtlicher Doppelbesteuerungspraxis berechnet jeder
Kanton den Steueranteil nach den Vorschriften und Ansätzen seiner eige
nen Steuergesetzgebung.
Separate Aufwendungen für den Unterhalt und die Pflege der Liegen
schaften (wie Fahrtkosten etc.) können nur bei Nachweis sämtlicher, effek
tiver Unterhalts- und Verwaltungskosten anerkannt werden. Bei Vor
nahme des Pauschalabzuges ist ein gleichzeitiger Abzug von weiteren
Kosten nicht zulässig.
StRK 30.3.1987 (Nr.393)
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