B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008 2007 G e w in n u n g sko ste n. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 2 1,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt. 1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2007, 2008
2007
Gewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den
Art. 21,25 und 29 StG abschliessend aufgezählt.
1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21,25 und
29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die
Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab
züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs
tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986
massgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat,
kommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge
meinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten,
Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale
Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit
mangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen.
2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und
beansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie
beispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG
und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb
die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abzie-
hen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs
tätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394).
StRK 28.2.1986 (Nr. 380)
2008
Gewinnungskosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder
erzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar. 1
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbstän
diger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen
und besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungs
kosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkom
menserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
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