B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006 men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Entscheide der Steuerrekurskommission
2005, 2006
men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das
erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine
knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst
nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten
für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn
auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des
Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat
fahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund,
weshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familien
freundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag.
Sind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahr
zeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die aus
wärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980,
Nr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309).
StRK 15.3.1985 (Nr. 344)
2006
Naturallohnbesteuerung im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann
keinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend
machen.
Die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung
ein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der
Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschrei
ben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe
Summe als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens
diesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten
selber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in
einem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels
weise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m., zählen nach ständiger
Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko
sten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn [].
Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den
Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes
durchaus gerechtfertigt.
StRK 8.7.1983 (Nr. 331)
276