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Verwaltung ARGVP 1988 2006

Appenzell A.Rh. · 1983-07-08 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006 men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission

2005, 2006

men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das

erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine

knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst

nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten

für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn

auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des

Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat­

fahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund,

weshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familien­

freundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag.

Sind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahr­

zeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die aus­

wärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980,

Nr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309).

StRK 15.3.1985 (Nr. 344)

2006

Naturallohnbesteuerung im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann

keinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend

machen.

Die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung

ein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der

Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschrei­

ben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe

Summe als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens

diesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten

selber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in

einem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels­

weise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m., zählen nach ständiger

Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko­

sten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn [].

Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den

Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes

durchaus gerechtfertigt.

StRK 8.7.1983 (Nr. 331)

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