A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehab
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A. Entscheide des Regierungsrates
1155, 1156
5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten
Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und
Betriebsbezeichnungen:
— Physikalische Medizin und Rehabilitation
— Mitglied der Universitätsklinik T.
— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.
— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X.
An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder
Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass
der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar
einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind
unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes.
RRB 8.12.1981
1156
Sanitätswesen. Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten
(Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).
Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus
schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss
Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss
Art. 10 GG1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation
zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be
zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die
Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei
nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom
zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be
zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich
Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen
Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes
(vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe
als zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende
Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.»
RRB 17.9.1985
(Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom
Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre
ten wurde.)
1157
Sanitätswesen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des
Gesundheitsgesetzes, GG; bGS 811.1)1.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika
tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be
heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge
führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden,
soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig
sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun
gen gelten, die dazu dienen,
— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;
— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des
einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;
— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher
zustellen.
Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle
Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi
zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig-
' geändert am 27.4.1986
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