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Verwaltung ARGVP 1988 1156

Appenzell A.Rh. · 1985-09-17 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehab

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A. Entscheide des Regierungsrates

1155, 1156

5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten

Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und

Betriebsbezeichnungen:

— Physikalische Medizin und Rehabilitation

— Mitglied der Universitätsklinik T.

— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.

— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X.

An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder

Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass

der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar

einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind

unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes.

RRB 8.12.1981

1156

Sanitätswesen. Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten

(Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).

Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­

schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss

Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss

Art. 10 GG1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation

zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­

zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die

Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­

nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom

zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­

zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich

Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen

Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes

(vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe

als zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende

Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.»

RRB 17.9.1985

(Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom

Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre­

ten wurde.)

1157

Sanitätswesen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des

Gesundheitsgesetzes, GG; bGS 811.1)1.

Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­

tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­

heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­

führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden,

soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig

sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­

gen gelten, die dazu dienen,

— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;

— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des

einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;

— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­

zustellen.

Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle

Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­

zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig-

' geändert am 27.4.1986

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