A. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148 tigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinde
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A. Entscheide des Regierungsrates
1147, 1148
tigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone
erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung
sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom
23. Juli 1985 i.S. R. AG).
RRB 25.2.1986
1148
Baulandum legung. Begriff und Voraussetzung.
Art. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1 sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung
von Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.114 EG zum
ZGB1 2 eine Grenzregulierung auch ohne Quartierplanverfahren möglich,
wenn ein Grundstück sonst nicht überbaut oder bewirtschaftet werden
kann. Die Baulandumlegung als planungsrechtliches Instrument ist eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 95 I 372), wofür
eine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Diese ist hier, wie ausgeführt,
in einem formellen Gesetz vorhanden.
Für die Baulandumlegung ist sodann begriffswesentlich, dass das
Eigentum sowohl in bezug auf den Wert, die Art der Nutzung und die
Grösse des Grundstückes erhalten bleibt (L. Schürmann, Bau- und Pla
nungsrecht, 2.erw. Auflage, S. 85). Die Landumlegung basiert somit auf
dem Prinzip des Realersatzes (BGE 9 5 1372). Sie ist deshalb keine formelle
Enteignung, sondern mit ihr lediglich sachverwandt. Aus dieser Sachver-
wandtschaft ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass
ein Eigentümer die Garantien des Expropriationsverfahrens anrufen kann,
wenn das Umlegungsverfahren seinen berechtigten Ersatzansprüchen
nicht genügen kann (BGE 100 lb 84). Das wird etwa der Fall sein, wenn ein
Gebäude oderein Quellenrecht von der Umlegung erfasst wird. In solchen
Fällen ist Realersatz wohl regelmässig unmöglich.
RRB 4.12.1984
1 Heute: vgl. Art. 59 EG zum RPG (bGS 721.1)
2 Heute: vgl. Art. 60 EG zum.RPG (bGS 721.1)
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