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Verwaltung ARGVP 1988 1148

Appenzell A.Rh. · 1985-07-23 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148 tigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinde

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A. Entscheide des Regierungsrates

1147, 1148

tigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone

erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung

sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom

23. Juli 1985 i.S. R. AG).

RRB 25.2.1986

1148

Baulandum legung. Begriff und Voraussetzung.

Art. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1 sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung

von Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.114 EG zum

ZGB1 2 eine Grenzregulierung auch ohne Quartierplanverfahren möglich,

wenn ein Grundstück sonst nicht überbaut oder bewirtschaftet werden

kann. Die Baulandumlegung als planungsrechtliches Instrument ist eine

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 95 I 372), wofür

eine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Diese ist hier, wie ausgeführt,

in einem formellen Gesetz vorhanden.

Für die Baulandumlegung ist sodann begriffswesentlich, dass das

Eigentum sowohl in bezug auf den Wert, die Art der Nutzung und die

Grösse des Grundstückes erhalten bleibt (L. Schürmann, Bau- und Pla­

nungsrecht, 2.erw. Auflage, S. 85). Die Landumlegung basiert somit auf

dem Prinzip des Realersatzes (BGE 9 5 1372). Sie ist deshalb keine formelle

Enteignung, sondern mit ihr lediglich sachverwandt. Aus dieser Sachver-

wandtschaft ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass

ein Eigentümer die Garantien des Expropriationsverfahrens anrufen kann,

wenn das Umlegungsverfahren seinen berechtigten Ersatzansprüchen

nicht genügen kann (BGE 100 lb 84). Das wird etwa der Fall sein, wenn ein

Gebäude oderein Quellenrecht von der Umlegung erfasst wird. In solchen

Fällen ist Realersatz wohl regelmässig unmöglich.

RRB 4.12.1984

1 Heute: vgl. Art. 59 EG zum RPG (bGS 721.1)

2 Heute: vgl. Art. 60 EG zum.RPG (bGS 721.1)

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