A. Entscheide des Regierungsrates 1143 1143 Bauen ausserhalb d er Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700). P. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land wirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte.
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A. Entscheide des Regierungsrates
1143
1143
Bauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).
P. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land
wirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte. Um seine Maschinen
wieder in dieser Halle einstellen zu können, will er für die Autoreparatur
werkstätte einen Neubau realisieren. Gegen die Abweisung seines Gesu
ches erhob P. M. Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab.
Zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen können
nur nach Art. 24 RPG (SR 700) bewilligt werden. Zu prüfen ist zunächst, ob
das Bauvorhaben unter Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 fällt.
Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten
zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit
den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Art. 80 Abs. 2
EG zum RPG und Art. 27 ff. Bauverordnung (bGS 721.11) haben diese
Kompetenz voll ausgeschöpft. Ob ein Bauvorhaben aber unter Art. 24
Abs. 2 RPG fällt, beurteilt sich ausschliesslich nach dieser bundesrecht
lichen Vorschrift (BGE 112 lb 94 E. 2).
Da mit der Erstellung der Werkstatt zusätzlich nutzbarer Raum hinzu
kommt, handelt es sich nicht um eine Erneuerung (BGE 107 Ib240 E. 2b).
Für einen Wiederaufbau fehlt es schon an einem nicht mehr sanierbaren
Gebäude (Art. 80 Abs. 3 EG zum RPG), er müsste auch am gleichen Ort
und in gleichem Ausmass vorgenommen werden (BGE in Zbl. 85/1984
S. 77 E. 30, BGE vom 13. August 1982 i.S. Gemeinde Ausserferrera, vgl.
Informationsheft BRP 2/83 S. 7; anders, aber nicht überzeugend: ZVR
1987, 61 E. 3). Aber auch als teilweise Änderung lässt sich die Autowerk
statt nicht verstehen: Als teilweise Änderung gelten bauliche Massnah
men, wenn die Identität des Gebäudes bezüglich Grösse, Erscheinung und
Bestimmung gewahrt bleibt, so dass das Geplante dem Bestehenden we
sensgleich ist (BGE 108 lb 55).
Als teilweise Änderungen können mithin nur geringfügige Zweck-
änderungs-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben gelten, die das interessie
rende Gebäude in den wesentlichen Zügen unverändert lassen. Diese
Erfordernisse sind bei einem Neubau an anderer Stelle regelmässig nicht
erfüllt. Im vorliegenden Fall sind weder die Ausmasse der Autowerkstatt
noch das Erscheinungsbild wesensgleich.
RRB 2.6.1987
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