A. Entscheide des Regierungsrates 1139 1139 Bauen ausserhalb d er Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700). B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für
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A. Entscheide des Regierungsrates
1139
1139
Bauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).
B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone.
Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des
Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei
gerung eingereichten Rekurs ab.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd
licher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt
wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Abweichung
davon kann deren Erstellung oder Zweckänderung ausnahmsweise bewil
ligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs.1
RPG). Das kantonale Recht kann, soweit dies mit den wichtigen Anliegen
der Raumplanung vereinbar ist, die Erneuerung, die teilweise Änderung
oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gestatten (Art. 24 Abs. 2
RPG).
Die Umwandlung eines Weidstadels in ein Ferien- oder Wochenend
haus mit dem üblichen Komfort ist schon in der Rechtsprechung zu Art. 20
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
vom 8. Oktober 1971 als unzulässig bezeichnet worden, weil eine solche
Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone in keiner Weise bedinge (vgl.
BGE 100 lb 91; BVR 1976, S.324; Entscheid des Regierungsrates von
Appenzell A.Rh. vom 12. April 1977 in Sachen R.). Diesbezüglich hat sich
durch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte
Regelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert. Die
Bewilligung für den beabsichtigten Umbau des Weidstadels in ein Wo
chenendhaus gemäss nachträglichem Baugesuch vom 5. September 1983
kanndemnach nicht erteilt werden. Insoweit erweist sich der Rekurs gegen
die Verfügung der Baudirektion als unbegründet.
RRB 26.6.1984
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