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Verwaltung ARGVP 1988 1139

Appenzell A.Rh. · 1984-06-26 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1139 1139 Bauen ausserhalb d er Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700). B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für

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A. Entscheide des Regierungsrates

1139

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Bauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).

B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone.

Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des

Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­

gerung eingereichten Rekurs ab.

Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­

licher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt

wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Abweichung

davon kann deren Erstellung oder Zweckänderung ausnahmsweise bewil­

ligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist

und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs.1

RPG). Das kantonale Recht kann, soweit dies mit den wichtigen Anliegen

der Raumplanung vereinbar ist, die Erneuerung, die teilweise Änderung

oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gestatten (Art. 24 Abs. 2

RPG).

Die Umwandlung eines Weidstadels in ein Ferien- oder Wochenend­

haus mit dem üblichen Komfort ist schon in der Rechtsprechung zu Art. 20

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung

vom 8. Oktober 1971 als unzulässig bezeichnet worden, weil eine solche

Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone in keiner Weise bedinge (vgl.

BGE 100 lb 91; BVR 1976, S.324; Entscheid des Regierungsrates von

Appenzell A.Rh. vom 12. April 1977 in Sachen R.). Diesbezüglich hat sich

durch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte

Regelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert. Die

Bewilligung für den beabsichtigten Umbau des Weidstadels in ein Wo­

chenendhaus gemäss nachträglichem Baugesuch vom 5. September 1983

kanndemnach nicht erteilt werden. Insoweit erweist sich der Rekurs gegen

die Verfügung der Baudirektion als unbegründet.

RRB 26.6.1984

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