A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W ald ab stan d . Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Regierungsrates
1129,1130
1129
W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und
nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.
Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich-
rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un
schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei
der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft
liche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur
(Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit usw). Daraus ergibt sich, dass der
Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen
Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung
der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten
bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen
und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma
len Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege
tation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm
mige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach
dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch
bezeichnung zu entscheiden.
RRB 18.3.1974
1130
Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1).
W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die
Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru
fung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau
der Remise zu einem Einfamilienhaus.
Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1
EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle,
1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1)
187