A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125 anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, we
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Entscheide des Regierungsrates
1124, 1125
anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche
oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249).
Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des
Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein
flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen
Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn
zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258).
RRB 9.9.1986
1125
Einspracheverfahren. Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne
(Art. 33 RPG; SR 700).
Der Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla
nungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch
die Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet
sein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der
«Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann
berührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte,
nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich»
(BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im
einzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru
fene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke
(BGE 1041b 256).
T. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges
im Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all
fälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh
aus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei
nem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde
nicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und
als dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbe-
helflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur
geplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung
eines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden
Rekursverfahren unbeachtlich.
RRB 2.10.1984
182