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Verwaltung ARGVP 1988 1125

Appenzell A.Rh. · 1984-10-02 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125 anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, we

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A. Entscheide des Regierungsrates

1124, 1125

anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche

oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249).

Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des

Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­

flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen

Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn

zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258).

RRB 9.9.1986

1125

Einspracheverfahren. Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne

(Art. 33 RPG; SR 700).

Der Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­

nungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch

die Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet

sein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der

«Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann

berührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte,

nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich»

(BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im

einzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­

fene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke

(BGE 1041b 256).

T. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges

im Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­

fälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh

aus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei­

nem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde

nicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und

als dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbe-

helflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur

geplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung

eines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden

Rekursverfahren unbeachtlich.

RRB 2.10.1984

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