A. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123 1122 Ein sp ra ch e ve rfa h re n . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1). Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den ange
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A. Entscheide des Regierungsrates
1122,1123
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Einspracheverfahren.
Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91
EG zumRPG; bGS 721.1).
Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert,
wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Die Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau
grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige
Geschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides (vgl. BGE 1041b 245ff.).
Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer
gewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält
nismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio
nierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an
das Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise,
wie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde
nen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar,
mehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti
miert. Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass durch
den von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzabstand gegen
Süden eine für die eigenen wohnhygienischen Verhältnisse gedrängte
bauliche Situation entstehe. Auch diesbezüglich ist der Rekurrent mehr als
irgend ein Dritter berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.
RRB 27.5.1986
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Einspracheverfahren.
Einsprache- und Rekurslegitimation (Art.91
EG zumRPG; bGS 721.1).
Gemäss Art.91 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer
durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges
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