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Verwaltung ARGVP 1988 1103

Appenzell A.Rh. · 1970-04-11 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1103 7. Polizei recht 7.1 W irtsch aftsp o lizei 1103 W irtsch aftsp o lize i. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11). Der Regierungsrat verweigerte ei

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A. Entscheide des Regierungsrates

1103

7. Polizei recht

7.1 W irtschaftspolizei

1103

W irtschaftspolizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und

25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).

Der Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent,

weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren

Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen

worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit

einem Vorbehalt odereiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. - Aus den

Erwägungen:

Die Erteilung des Patentes unter Vorbehalt kommt nicht in Frage. Es war

der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur

erteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So

wurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den

Fall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, je­

doch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat

abgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt

sind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser

Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe­

ren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die

gleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung

einer Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Füh­

rung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alko­

holischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen

Erfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer

mehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen.

RRB 11.4.1970

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