A. Entscheide des Regierungsrates 1103 7. Polizei recht 7.1 W irtsch aftsp o lizei 1103 W irtsch aftsp o lize i. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11). Der Regierungsrat verweigerte ei
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A. Entscheide des Regierungsrates
1103
7. Polizei recht
7.1 W irtschaftspolizei
1103
W irtschaftspolizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und
25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).
Der Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent,
weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren
Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen
worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit
einem Vorbehalt odereiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. - Aus den
Erwägungen:
Die Erteilung des Patentes unter Vorbehalt kommt nicht in Frage. Es war
der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur
erteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So
wurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den
Fall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, je
doch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat
abgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt
sind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser
Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe
ren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die
gleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung
einer Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Füh
rung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alko
holischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen
Erfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer
mehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen.
RRB 11.4.1970
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