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Verwaltung ARGVP 1988 1100

Appenzell A.Rh. · 1984-02-21 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­ nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde k

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A. Entscheide des Regierungsrates

1099, 1100

keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden,

weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­

nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im

Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­

schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie

hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von

Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer

solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür

beklagen.

RRB 29.8.1957

1100

Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der

Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0).

Art. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den

öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­

den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels

wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten

freigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­

meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde

Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in

bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­

meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche

Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist

der Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes).

Eine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler

einer privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses

Schulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der

Schulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich

anerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach

dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis

auch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen.

RRB 21.2.1984

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