A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde k
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A. Entscheide des Regierungsrates
1099, 1100
keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden,
weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über
nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im
Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar
schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie
hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von
Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer
solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür
beklagen.
RRB 29.8.1957
1100
Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der
Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0).
Art. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den
öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein
den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels
wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten
freigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge
meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde
Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in
bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge
meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche
Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist
der Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes).
Eine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler
einer privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses
Schulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der
Schulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich
anerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach
dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis
auch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen.
RRB 21.2.1984
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