A. Entscheide des Regierungsrates 1088 5 .3 Sachenrecht 1088 W asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1). Gemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 2 1 1 .1) stehen Flüsse und Bäche im
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A. Entscheide des Regierungsrates
1088
5.3 Sachenrecht
1088
Wasserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB;
bGS 211.1).
Gemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste
hen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons.
Privates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die
Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein
Erwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei der
Vermarchung und Vermessung (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB). Als Bach gilt
nach Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB jedes Gewässer von solcher Mächtigkeit,
dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf
nicht künstlich ausgebaut wäre.
Wer ein Gewässer eindolt, baut demnach auf fremdem Grundeigen
tum, und zwar nicht anders als etwa derjenige, der eine Leitung über das
Grundstück seines Nachbarn führt. Zur Ausführung des Bauvorhabens ist
er also erst dann berechtigt, wenn er über die nötigen Bewilligungen und
übereinen Rechtstitel (Dienstbarkeit, Konzession) verfügt.
Art. 206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffent
lichen Gewässern. Demnach kann ein Bach zum Baden, Wasserschöpfen,
Tränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine
Eindolung bedeutet stets eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Bei
der Frage, ob einem Privaten ein dem Gemeingebrauch einschränkendes
Recht gewährt werden soll, sind deshalb die verschiedenen Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich freilich, dass bereits
wasserbaupolizeiliche oder raumplanerische Gründe gegen eine Ein
dolung sprechen, so kann diese Interessenabwägung unterbleiben.
RRB 3.3.1987
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