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Verwaltung ARGVP 1988 1075

Appenzell A.Rh. · 1984-09-18 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 K in d e sve rh ä ltn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­ trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279

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A. Entscheide des Regierungsrates

1075

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Kindesverhältnis. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­

trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff.

ZGB).

Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen

gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­

ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift

hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­

liche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert.

«Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat­

sache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch

für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich.

Entwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten

Änderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286

Abs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern

1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten

Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund­

schaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1

der Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni

1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindes­

verhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Ver­

hältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge­

richtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts

dieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zustän­

digkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemein­

derat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend ge­

machten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist

abzuweisen.

RRB 18.9.1984

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