A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 K in d e sve rh ä ltn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279
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A. Entscheide des Regierungsrates
1075
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Kindesverhältnis. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei
trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff.
ZGB).
Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen
gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah
ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift
hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat
liche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert.
«Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat
sache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch
für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich.
Entwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten
Änderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286
Abs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern
1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten
Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund
schaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1
der Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni
1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindes
verhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Ver
hältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge
richtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts
dieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zustän
digkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemein
derat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend ge
machten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist
abzuweisen.
RRB 18.9.1984
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