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Verwaltung ARGVP 1988 1059

Appenzell A.Rh. · 1962-06-25 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060 1059 G e m e in d e w e se n . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht. Die Abgabe elek

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A. Entscheide des Regierungsrates

1059,1060

1059

Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement

einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie-

rungsrätlichen Genehmigung nicht.

Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von

der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um

eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen

Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen

solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht

der Genehmigung des Regierungsrates.

Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das

Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften

enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom

Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­

monopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­

zeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme.

Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften

für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement

auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit

von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­

digen innerrhodischen Behörden ab.

RRB 25.6.1962

1060

Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement

über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf

der regierungsrätlichen Genehmigung nicht.

Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-12 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt

die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­

lung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern

8,9,11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10

nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­

gebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle-

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