A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060 1059 G e m e in d e w e se n . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht. Die Abgabe elek
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A. Entscheide des Regierungsrates
1059,1060
1059
Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement
einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie-
rungsrätlichen Genehmigung nicht.
Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von
der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um
eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen
Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen
solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht
der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das
Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften
enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom
Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations
monopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli
zeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme.
Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften
für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement
auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit
von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän
digen innerrhodischen Behörden ab.
RRB 25.6.1962
1060
Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement
über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf
der regierungsrätlichen Genehmigung nicht.
Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-12 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt
die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm
lung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern
8,9,11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10
nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz
gebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle-
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