A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 V e rfah re n . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Ver
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A. Entscheide des Regierungsrates
1049, 1050
1049
Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens
(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
(bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten,
soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso
nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter
Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann
der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei
sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri
sche Verwaltungsrechtsprechung, 5.Auflage, Basel und Stuttgart 1976,
Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 143f.;
Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über
das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985,
Art. 7/8, N. 41).
Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht
etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108).
Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und
den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam
menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht -
wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech
tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109).
RRB 8.7.1986
1050
Verfahren. Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (Art.7/8 des
Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). 1
1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April
1981
(bGS411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas
sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der
Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi
plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen
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