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Verwaltung ARGVP 1988 1049

Appenzell A.Rh. · 1986-07-08 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 V e rfah re n . Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Ver

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A. Entscheide des Regierungsrates

1049, 1050

1049

Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens

(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

(bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten,

soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­

nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter

Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann

der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­

sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­

sche Verwaltungsrechtsprechung, 5.Auflage, Basel und Stuttgart 1976,

Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 143f.;

Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über

das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985,

Art. 7/8, N. 41).

Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht

etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108).

Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und

den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­

menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht -

wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­

tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109).

RRB 8.7.1986

1050

Verfahren. Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (Art.7/8 des

Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). 1

1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April

1981

(bGS411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­

sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der

Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­

plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen

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