A. Entscheide des Regierungsrates 1048 1048 V e rfa h re n . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen
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A. Entscheide des Regierungsrates
1048
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Verfahren. Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann
unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an
den Gemeinderat zu richten1.
E.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür
beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem
Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge
reichtes Baugesuch für eine Garage unverzüglich zu behandeln.
Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht
eingetreten:
Das ausserrhodische Verwaltungsrecht kennt das Institut der
Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde nicht1. Das Schreiben des
E.B. kann indessen als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung der
Baukommission betrachtet werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist auch
da zulässig, wo sie nicht in einem besonderen Verwaltungsgesetz gere
gelt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. Auflage, Bd. II, Nr. 14511a). Die Aufsichtsbeschwerde hat sich zu richten
«an eine Instanz, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über die Stelle, deren
Amtsführung beanstandet wird, zusteht» (Imboden/Rhinow, a.a.0.,
Nr. 145 llb). Nach Art. 79 der Kantonsverfassung stehen die Kommissionen
der Gemeinden unter der Aufsicht des Gemeinderates; gegen ihre Be
schlüsse kann innert 14 Tagen1 2 an den Gemeinderat rekurriert werden.
Demnach ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine gemeinderätliche
Kommission, gleich wie ein förmliches Rechtsmittel, zunächst an den
Gemeinderatzu richten.
RRB 12.7.1977
1 Vgl. heute Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)
2 Heute: 20 Tage (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;
bGS 143.5)
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