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Verwaltung ARGVP 1988 1048

Appenzell A.Rh. · 1977-07-12 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1048 1048 V e rfa h re n . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen

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A. Entscheide des Regierungsrates

1048

1048

Verfahren. Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann

unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an

den Gemeinderat zu richten1.

E.B. reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und Willkür­

beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem

Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge­

reichtes Baugesuch für eine Garage unverzüglich zu behandeln.

Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht

eingetreten:

Das ausserrhodische Verwaltungsrecht kennt das Institut der

Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde nicht1. Das Schreiben des

E.B. kann indessen als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung der

Baukommission betrachtet werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist auch

da zulässig, wo sie nicht in einem besonderen Verwaltungsgesetz gere­

gelt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

5. Auflage, Bd. II, Nr. 14511a). Die Aufsichtsbeschwerde hat sich zu richten

«an eine Instanz, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über die Stelle, deren

Amtsführung beanstandet wird, zusteht» (Imboden/Rhinow, a.a.0.,

Nr. 145 llb). Nach Art. 79 der Kantonsverfassung stehen die Kommissionen

der Gemeinden unter der Aufsicht des Gemeinderates; gegen ihre Be­

schlüsse kann innert 14 Tagen1 2 an den Gemeinderat rekurriert werden.

Demnach ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine gemeinderätliche

Kommission, gleich wie ein förmliches Rechtsmittel, zunächst an den

Gemeinderatzu richten.

RRB 12.7.1977

1 Vgl. heute Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)

2 Heute: 20 Tage (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;

bGS 143.5)

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